(openPR) Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers einer Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG zu entscheiden. Der Kläger ist durch eine Anlageberaterin einer Bank in diesen Zusammenhängen informiert und beraten worden. Die Ausgangssituation ist gewesen, dass in dem Beratungsgespräch der Kunde von der Mitarbeiterin der Bank zwar als konservativer und sicherheitsorientierter Anleger eingeschätzt wurde, doch dann die Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG dem Kläger angeraten worden ist. Dabei hat es die Anlageberaterin versäumt, auf das abstrakte Totalverlustrisiko der Beteiligung Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG hinzuweisen. Vielmehr ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Anlageberaterin der Bank selbst nicht klar war, dass bei einer Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG überhaupt ein Totalausfallrisiko besteht. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sich die Anlegerin, also die Klägerin, nicht für die Tätigung der Anlage entschlossen. Folglich war insoweit die Bank aufgrund ihrer Pflichtverletzung ihrer Anlageberaterin zu verurteilen.
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