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Prozesskosten sind steuerlich absetzbar

14.07.201110:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Prozesskosten sind steuerlich absetzbar
Steuerberater VES Bünde und Osnabrück
Steuerberater VES Bünde und Osnabrück

(openPR) Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat am 13.07.2011 ein Urteil veröffentlicht, nach dem Prozesskosten für Zivilverfahren steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10). Die anderslautende vorherige Rechtsauffassung wurde damit aufgegeben. Es ergeben sich aber auch nach dem Urteilsspruch noch erhebliche Hürden, um in den Genuss von Steuererleichterungen zu kommen. Zum einen hat das Gericht festgelegt, dass keine Prozesskosten berücksichtigt werden dürfen, bei denen der Prozess keine Aussicht auf Erfolg hat. Wie man und wer das bestätigen soll, bleibt offen.



Ferner ist bei den außergewöhnlichen Belastungen auch immer die zumutbare Eigenbelastung zu beachten, d.h. erst wenn die Kosten diese Grenze übersteigen, wirken sie sich auch steuermindernd aus. Die Grenzen werden in Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (GdE) festgelegt und betragen :

1. Einzelveranlagt und keine Kinder:
GdE bis 15.340 € = 5 %; 15.340 € bis 51.130 € =6 %; darüber 7 %
2. Zusammenveranlagt und keine Kinder:
GdE bis 15.340 € = 4 %; 15.340 € bis 51.130 € =5 %; darüber 6 %
3. Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern:
GdE bis 15.340 € = 2 %; 15.340 € bis 51.130 € = 3 %; darüber 4 %
4. Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern :
GdE bis 51.130 € = 1 %; darüber 2 %

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist vereinfacht gesagt, die Summe aller jährlichen steuerpflichtigen Einnahmen, wobei aber die Werbungskosten bereits abgezogen worden sind.

Das bedeutet beispielhaft, dass einem Steuerpflichtiger, verheiratet mit zwei Kindern bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 € zunächst einmal 2 % von 40.000 € = 800 € Kosten entstanden sein müssen, bevor er in den Genuss von Steuererleichterungen kommt. Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hätte in dieser Einkommensklasse zunächst einmal 6 % oder 2.400 € Eigenanteil. Sollten Erstattungen von Rechtsschutzversicherungen gekommen sein, so sind die Kosten natürlich entsprechend zu mindern.

Die Prozesskosten sind allerdings nicht einzeln zu betrachten. Sollten andere außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten (Brille, Arztkosten usw.) in dem Jahr entstanden sein, so ist es möglich, dass die Summe aller dieser außergewöhnlichen Belastungen am Ende doch noch zu einer steuerlichen Auswirkung führt. Hierbei kommt es entscheidend auf die Zahlung der Beträge an und nicht auf das Datum der Rechnungsstellung. Daher kann es sich lohnen Prozesskostenvorauszahlungen vorzunehmen, oder Arztkosten noch im alten Jahr
zu bezahlen, wenn dadurch die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass nach dem Urteil noch ein Anwendungsschreiben des Bundesministers kommt. Ob die Freude der Steuerpflichtigen nach dem obigen Urteil lange wärt bleibt offen, da bei derartigen BFH-Urteilen mit erheblicher Steuerauswirkung immer im Nachgang eine Gesetzesänderung vorgenommen wurde und damit die Vorteile für die Zukunft wieder entfielen. In der Zwischenzeit sollte man aber die geänderte Rechtsprechung nutzen und auch für noch nicht bestandskräftige Vorjahre einen Abzug begehren.

Bünde und Osnabrück, im Juli 2011
Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger
VES Voigt & Erdbrügger Steuerberatungs GmbH & Co KG

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