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Prozesskosten in der Erbschaftssteuer geltend machen

08.06.202018:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Prozesskosten in der Erbschaftssteuer geltend machen

(openPR) Auch erfolglose Klagen der Erben abzugsfähig

Wenn der Erblasser kurz vor seinem Tode noch bedeutende Summen verschenkt, ziehen Erben dagegen später nicht selten zu Gericht und behaupten, es habe bei der Schenkung zu Lebzeiten an der Geschäftsfähigkeit gemangelt. Diese Gerichtsverfahren führen recht selten zum Erfolg, denn die Anforderungen an die Beweise für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit sind hoch und werden nicht oft erfüllt werden können.

Dass sich die Klagen dennoch lohnen können, hat jügnst der Bundesfinanzhof (BFH) bewiesen. Das Gericht entschied, dass selbst die Prozesskosten erfolgloser Klagen zur Regelung des Nachlasses nämlich im Rahmen der Erbschaftssteuer abzüfgsfähig sind (Urteil vom 06.11.2019, Az. II R 29/16).

Rückforderung der Schenkung erfolglos

Hintergrund des Falles war eben jede typische Fallkonstellation: 4 Jahre vor seinem Tod verschenkte der Erblasser noch zu Lebzeiten eine wertvolle Prozellansammlung an ein Museum. Nach seinem Tod zog der Erbe vor Gericht und behauptete, die Schenkung sei wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit unwirksam. Die Klage blieb erfolglos, das Gericht ging von einer wirksamen Schenkung aus.

Anschließend machte der Mann die im Rahmen des erfolglosen Prozesses angefallenen Prozess- und Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Erbschaftssteuer geltend. Als das Finanzamt die Abzugsfähigkeit verneinte, zog er vor Gericht.

Prozesskosten dennoch abzugsfähig

Anders als noch das Finanzgericht (FG) in erster Instanz gab nun der BFH dem Mann Recht und bejahte die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten mit Hinweis auf die entsprechende Regelung im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Dieses sieht in § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 nämlich vor, dass alle Kosten zur Regelung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftssteuer abzugsfähig sind.

Darunter fällt, so die Richter, zweifelsfrei auch die Geltendmachung von vermeintlich bestehenden Rückforderungsanssprüchen des Erblassers durch den Erben wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit. Prozess- und auch Rechtsanwaltskosten seien daher abzugsfähig. Dass der Prozess im Ergebnis erfolglos war, sei irrelevant.

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