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Gesetz zum beschleunigten Netzausbau muss zwingend nachgebessert werden

08.07.201116:40 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) • Siegfried de Witt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: „Das Gesetz zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) wird seinen Ansprüchen nicht ge-recht.“

• Öffentlichkeit muss in Netzausbau eingebunden werden

Berlin, 6. Juli 2011. Mit dem Atomausstieg hat die schwarz-gelbe Regierung eine histori-sche Wende eingeleitet. Nun gilt es, den Netzausbau auch auf gesetzlicher Ebene gründ-lich zu verbessern. Denn nur mit einem beschleunigten Netzausbau kann die Energiewen-de gelingen. „Die in aller Eile vorgelegten Gesetze erfüllen diese Voraussetzungen nur zum Teil und bedürfen einer gründlichen Verbesserung“, erklärt der auf Planfeststellungsverfah-ren von Infrastruktureinrichtungen spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Siegfried de Witt.


„Das Gesetz zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) wird seinen Ansprüchen nicht ge-recht, da es ein aufwändiges Raumordnungsverfahren, genannt Bundesfachplanung, be-hält. Nachteile sind hier die Verdopplung der Prüfung im nachfolgenden Planfeststellungs-verfahren, keine Abschichtung der Trassenfindung und keine Außenwirkung des Plans.“ De Witt empfiehlt stattdessen: „Die raumordnerische Beurteilung sollte in das Planfeststel-lungsverfahren integriert werden. Dann wird alles einschließlich der Umweltverträglichkeits-prüfung nur einmal geprüft.“

In den Anwendungsbereich des Gesetzes zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) sind des Weiteren Speicheranlagen und Umspannstationen aufzunehmen. Auch sollte die Rechtszersplitterung in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLaG) einerseits und das Ge-setz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus aufgelöst werden. So sind die Verfahren nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLaG) nach Maßgabe des Gesetzes zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) zu Ende zu führen.

Vorzeitiges Enteignungsverfahren ist mit Grundgesetz unvereinbar
„Das vorzeitige Enteignungsverfahren, das § 27 Abs. 2 des Gesetzes zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) vorsieht, ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar“, stellt de Witt fest. „Es ist aber auch nicht erforderlich, da die vorzeitige Besitzeinweisung ausreicht, um ein Vorhaben zügig umzusetzen.“ Die Unterstützung der Planfeststellungsbehörde durch einen privaten Projektmanager stellt einen Fortschritt dar. Erfolgt sie jedoch auf Vor-schlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers, ist die Unabhängigkeit der Planfeststel-lungsbehörde gefährdet.

De Witt fordert: „Bei dem Ausbau der Netze muss die Öffentlichkeit stärker eingebunden werden. Dies kann – wie der BDI vorschlägt – durch einen Vorerörterungstermin zur früh-zeitigen Bürgerbeteiligung erfolgen. Auch die Entwicklung eines Bundesbedarfsplans auf Grundlage eines Szenariorahmens bezieht die Öffentlichkeit frühzeitig ein und wird die nachfolgenden Verfahren entlasten.“ Die Erforderlichkeit der Vorhaben wird derzeit durch den Gesetzgeber entschieden.

„Die Ernsthaftigkeit der Bundesregierung, die Energiewende zügig zu realisieren wird sich nun an der Qualität der Gesetze zeigen – nicht an der Schnelligkeit der Gesetzgebung“, so de Witt. „Hier gibt es Verbesserungsbedarf.“

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