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Medizinrecht: Zum Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht

20.05.201112:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Im Verhältnis von Zahnarzt und Patient sind Honorarstreitigkeiten – vor allem im Rahmen der prothetischen Versorgung – keine Seltenheit. Kommt der Zahnarzt etwaigen „Nachbesserungsverlangen“ seines Patienten nach, kann dies im Einzelfall auch als Anerkenntnis der Verpflichtung zum Schadenersatz durch Neuanfertigung des Zahnersatzes zu werten sein.



In einem kürzlich von dem Sozialgericht Marburg, Az. S 12 KA 318/10, am 19. Januar 2011 entschiedenen Fall hat der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnarzt einen bei seiner Patientin bereits eingegliederten Zahnersatz nach zweimaligem Nacharbeiten entfernt und anschließend einen neuen Zahnersatz angefertigt. Das Sozialgericht hat hierin ein Anerkenntnis des Zahnarztes seiner Verpflichtung zum Schadenersatz erkannt.

Zuständigkeit der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen / mangelnde prothetische und kieferorthopädische Leistungen

Bei Vorliegen mangelnder prothetischer und kieferorthopädischer Leistungen sind die jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Stellung der Ansprüche von Ersatzkassen gegen einen Vertragszahnarzt zuständig (§ 21 Abs. EKV-Z i.d.F. mit Geltung ab 1. Januar 2005 bzw. § 21 Nr. 6 EKV-z a.F.).

Voraussetzung für einen Anspruch der Krankenkassen auf Ersatz eines sonstigen Schadens durch einen Vertragszahnarzt ist die schuldhafte Verletzung einer vertragszahnärztlichen Pflicht und ein hieraus resultierender Schaden. Für prothetische und kieferorthopädische Leistungen reicht es allerdings nicht aus, dass die im Rahmen einer zahnärztlichen Dienstleistung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wie das Sozialgericht Marburg festgestellt hat, bedarf es zur Annahme eines schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes eines vollständig unbrauchbaren Arbeitsergebnisses dessen Nachbesserung nicht mehr möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist.

Worum ging es im Urteil des Sozialgerichts Marburg, Az. S 12 KA 318/10, vom 19. Januar 2011?

Die Patientin wurde mit einer Brücke im Bereich der Zähne 47 bis 45 versorgt. Der Gesamtbetrag für die zahnärztliche Leistung betrug EUR 1.382,31, wobei abzüglich des Zuschusses ihrer Krankenkasse die Patientin einen Anteil in Höhe von EUR 814,45 selbst zu tragen hatte.

Die Patientin trug vor, dass sie nach dem Einsetzen der streitgegenständlichen Brücke unter erheblichen Schmerzen litt und weder normal essen noch sprechen konnte. Sie machte geltend, dass die Brücke nicht auf ihren Kiefer angepasst worden sei. Nach zweimaligem Nachbessern entfernte der behandelnde Zahnarzt den Zahnersatz erneut. Aufgrund dieses Eingriffs, so trug die Patientin vor, erkrankte sie an einer Infektion der Mundschleimhaut, weswegen sie eine notärztliche Behandlung in Anspruch habe nehmen müssen. Die Patientin trug weiterhin vor, dass auch die vom Behandler neu angepasste Brücke mangelhaft gewesen sei. Die Zahnfarbe habe nicht gepasst, auch sei das verwendete Material minderwertig und die Funktionsfähigkeit und Kaustabilität eingeschränkt gewesen.

Eine von der Krankenkasse der Patientin veranlasste gutachterliche Prüfung stellte einen Kreuzbiss beiderseits im Seitenzahngebiet fest. Weder der Kontaktpunkt noch die Zahnachse war nach gutachterlicher Auffassung zu beanstanden. Die Farbe des Ersatzes stimmte mit einer bereits vorhandenen anderen Brücke der Patientin überein, die sie nicht beanstandete.

Die Krankenkasse der Patientin veranlasste in Folge eine Oberbegutachtung. Nach der Untersuchung der Patientin stellte der Obergutachter nachweisbare Karies mesiolingual am insuffizienten Kronenrand des Zahns 47 fest, der nur durch eine Erneuerung der Brücke behoben werden könne. Zwischen den vorgebrachten Mängeln und der Sekundärkaries bestehe jedoch kein klarer kausaler Zusammenhang. Die Tiefe des Defekts wurde als gering eingestuft, wobei es um Karies im frühen Stadium handelte. Die im Vorgutachten festgestellte Mängelfreiheit konnte aus Sicht des Obergutachters nicht bestätigt werden.

Die Patientin hat gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, der der Zahnarzt angehört, Ersatz des Schadens in Höhe des gezahlten Kassenanteils (EUR 563,86), sowie der Kosten für das Gutachten (EUR 105,85) und das Obergutachten (EUR 251,94) geltend gemacht.

Die Kassenärztliche Vereinigung setzte gegenüber dem Zahnarzt einen Regressbetrag in Höhe der von dem Patienten geltend gemachten Kosten fest, wogegen der Zahnarzt Widerspruch einlegte. Zur Begründung des Widerspruchs führte dieser u.a. aus, dass bei der letzten Untersuchung der Patientin – ca. ein Monat nach Einsetzung der Brücke – keine Karies vorhanden war. Zwischen dem Termin der Erst- und der Oberbegutachtung sind zudem zwei Wochen vergangen. In diesem Zeitraum sei die Karies am Kronenrand entstanden. Der Aufforderung, sich in der Praxis des Zahnarztes erneut vorzustellen, sei die Patientin nicht nachgekommen.

Die Kassenärztliche Vereinigung half dem Widerspruch nicht ab. Der Zahnarzt erhob daraufhin Klage.

Was entschied das Sozialgericht Marburg?

In seinem Urteil vom 19. Januar 2011 hat das Sozialgericht Marburg festgestellt, dass der angefochtene Bescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung rechtmäßig und daher nicht aufzuheben war.

Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass der Zahnarzt mit der Entfernung des ursprünglich eingegliederten Zahnersatzes seine Regresspflicht anerkannt hat. Ab dem Zeitpunkt der Entfernung des Zahnersatzes kann er nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, es liege keine schuldhafte Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten vor.

In Bezug auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes ist das Gericht den Feststellungen des Obergutachtens gefolgt. Das Obergutachten ist zu dem Schluss der Unbrauchbarkeit der Neuanfertigung des Zahnersatzes aufgrund des festgestellten insuffizienten Kronenrandes am Zahn 47 gelangt. Aufgrund der obergutachterlich festgestellten Unbrauchbarkeit der neuangefertigten Brücke war die Patienten – wie das Gericht festgestellt hat – auch zum Behandlungsabbruch berechtigt.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass die Entfernung und Neuanfertigung eines bereits eingesetzten Zahnersatzes der rechtlich bedeutsame Erklärungswert eines Anerkenntnisses des Zahnarztes gegenüber seinem Patienten, zur Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein, entnommen werden kann. Unter diesem Aspekt sollte der Zahnarzt etwaige Kulanzleistungen sorgsam abwägen. Um sich seiner Rechte nicht zu begeben, sollte daher stets von Anbeginn das bundesmantelvertraglich vereinbarte Gutachterverfahren durchgeführt werden.

Für sämtliche Fragen des Arztrechts steht Ärzten und Zahnärzten Herr Rechtsanwalt Glienicke als Ansprechpartner in unserer Kanzlei zur Verfügung.

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