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Ernst Rudolf zeigt Wege zu wirklichem Anlegerschutz

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Ernst Rudolf
Ernst Rudolf

(openPR) Mainz, 05.05.2011 — Die beiden im Frühjahr verabschiedeten Gesetze zum Anlegerschutz und zur Graumarktregulierung behandeln Symptome, beheben aber nicht die Ursachen der Misere. Ernst Rudolf, Inhaber der Rudolf Wirtschaftsberatung und Mitglied im Vorstand des Finanzplaner Deutschland e. V., setzt sich mit den neuen Bestimmungen auseinander und zeigt Wege zu wirklichem Anlegerschutz auf.




„In den beiden Gesetzen zum Anlegerschutz und zur Regulierung des Graumarktes, die in diesem Jahr beschlossen wurden, gibt es auch sinnvolle Elemente“, beurteilt Ernst Rudolf die neuen Bestimmungen. „Aber unabhängig davon, dass wichtige Merkmale erst noch in Rechtsverordnungen festgelegt werden müssen, von denen heute niemand weiß, was darin enthalten sein wird, muss man leider auch feststellen: Das System, das den Anleger zwangsläufig in die Gefahr bringt, übervorteilt zu werden, bleibt fast uneingeschränkt bestehen; lediglich die Begleitumstände verbessern sich.“

Unter „System“ versteht Rudolf: Wer als Anleger zur Bank geht, betritt die Höhle des Löwen, denn er trifft auf einen seinem Arbeitgeber verpflichteten Vertriebsmitarbeiter – und damit auf einen Gegner –, der sich als Berater ausgibt, sein Verkaufsgespräch als Beratungsgespräch tarnt und in der Folge die Vorgaben seiner Vorgesetzten erfüllen muss. Sie lauten, dem Kunden bestimmte Produkte aus einer aktuellen Liste zu verkaufen, um den Gewinn der Bank im Sinne erzielter Provisionen zu maximieren – unabhängig davon, was das Beste für den Anleger wäre.

„Schon wenn man sich diese Tatsache vor Augen führt, wird klar, wie wenig hilfreich beispielsweise das neue Register für Bankprodukteverkäufer bei der BaFin ist“, stellt Ernst Rudolf fest. „Die Chefs, die die Vorgaben machen, werden darin nicht erfasst und können für die Anweisungen an ihre Mitarbeiter nicht belangt werden. Der Bankangestellte dagegen hat Aussicht darauf, zwischen zwei Mühlsteinen zerrieben zu werden: Sein Vorgesetzter macht ihm Druck, bestimmte Umsätze mit bestimmten Produkten nachzuweisen, aber wenn er dem nachgibt und in der Folge zu Ungunsten des Kunden berät, sitzt ihm die BaFin im Nacken, die bei Fehlberatung Bußgelder verhängen und sogar dafür sorgen kann, dass er bis zu zwei Jahre nicht mehr verkaufen darf. Da muss man sich schon fragen, ob das ‚nur’ ein Schildbürgerstreich des Gesetzgebers ist oder doch schon gelebter Zynismus?“


Ausbruch aus dem System durch unabhängige, qualifizierte und ergebnisoffene Beratung
Für einen Anleger, der aus dem System ausbrechen und das bestmögliche Ergebnis für sich erzielen will, gibt es, außer er wäre selbst Finanzexperte, nur einen Weg: Er wendet sich an einen von Finanzprodukteherstellern wie Banken, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungsgesellschaften unabhängigen und durch eine angemessene Ausbildung – Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Finanzökonom (ebs), Finanzfachwirt (FH), Finanzplaner (CFP) qualifizierten Finanzberater, dem er für eine ergebnisoffene Beratung ein Honorar zahlt.

Ergebnisoffen ist eine Beratung dann, wenn sie kein Produkt vertreiben oder das vom Kunden erwartete Ergebnis bestätigen will, sondern dem Anspruch folgt, das Anliegen des Mandanten objektiv richtig und subjektiv zutreffend zu würdigen. Im Zuge dieser Beratung analysiert der Experte gemeinsam mit seinem Kunden alle wesentlichen Aspekte dessen persönlicher Situation sowie dessen Ziele und Ansprüche, gibt danach konkrete Empfehlungen und beschreibt zum Abschluss deren Chancen und Risiken.

„In der öffentlichen Diskussion gibt es immer wieder Warnungen vor Honorarberatern, die angeblich doppelt kassieren“, berichtet Ernst Rudolf. „Das ist bei einem seriösen Finanzberater ausgeschlossen, der einerseits für seine umfassende Beratung honoriert wird, dem andererseits aber eine weitere Vergütung zusteht, falls sein Kunde ihn im nächsten Schritt mit der Geschäftsbesorgung von beispielsweise Finanzprodukten beauftragt. Entscheidend ist dann, dass der Berater die für die Vermittlung fälligen Provisionen offenlegt und mit seinem Kunden bespricht, welcher Anteil daran ihm als Vermittlungshonorar zusteht.“

Womöglich liegt der Annahme des Doppelt-Kassierens aber auch ein Missverständnis zugrunde, dessen Ursache in der fehlenden Trennung zwischen ergebnisoffener Beratung auf der einen und Vermittlung und Verkauf auf der anderen Seite zu suchen ist. So entsteht leicht der Gedanke, ein Honorarberater solle nicht auch noch eine Vermittlungsprovision kassieren dürfen, wo doch in der Bank und im Strukturvertrieb die „Beratung“ kostenlos sei. Nur: Bankangestellte, Mitarbeiter von Strukturbetrieben sowie Bausparvertreter, Kreditvermittler und Versicherungsvertreter beraten nicht. Sie sind keine Berater, sondern Verkäufer und Vermittler. Sie führen ihre Gespräch mit den Kunden mit dem Ziel eines Abschlusses, der ihnen die dafür ausgelobte Provision einbringt. Also steht ihnen im Erfolgsfall auch nur die Provision zu.


Ohne Kontrolle keine Wirkung
Des Schildbürgerstreichs zweiter Teil findet im Gesetz zur Graumarktregulierung statt. Hier gibt es zwar viele gute Ansätze wie eine Sachkundeprüfung für Finanzvermittler, die Unabdingbarkeit einer Berufshaftpflichtversicherung sowie erweiterte Dokumentations- und Informationspflichten wie beispielsweise das Recht des Anlegers die Höhe der Vermittlungsprovision zu erfahren. Auch werden die etwa 80.000 freien „Finanzanlagenvermittler“ in einem Register erfasst. Der lange Arm der Lobby hat allerdings durchgesetzt, dass die Kontrolle dieser Vermittler weiterhin den Gewerbeaufsichtbehörden unterliegt – und damit faktisch nicht stattfindet. Denn die Mitarbeiter in den Gewerbeaufsichtsämtern haben weder die Zeit noch das Fachwissen, um eine solche Kontrolle auszuüben.

Während also im Anlegerschutzgesetz 300.000 Bankangestellte vorauseilend in ein BaFin-Register eingetragen werden und sie sich womöglich für Handlungen verantworten müssen, die ihnen von ihren Vorgesetzten zum Schaden ihrer Kunden angewiesen wurden und diese Vorgesetzten wiederum in keiner Weise in Gefahr sind, belangt zu werden, bläst man im Gesetz zur Graumarktregulierung einen Ballon mit durchaus sinnvollen Inhalten auf, den man aber gleich unverschlossen aus der Hand fahren lässt, indem man eine Kontrolle der guten Vorsätze und sinnvollen Bestimmungen von vorneherein ausschließt.


Sinnvolle Wege zu wirklichem Anlegerschutz
Wenn Menschen in Finanzangelegenheiten Schaden erleiden, ist in den meisten Fällen fehlende oder falsche Beratung die Ursache. In den beiden nun vorliegenden Gesetzen sind einige sinnvolle Absichten erklärt, deren genauer Wortlaut noch auf sich warten lässt. So lange bleibt es dabei, dass der Gesetzgeber in der Zukunft dafür sorgen muss, dass
· der Beruf des unabhängigen und qualifizierten Finanzberaters, ähnlich dem des Steuerberaters und Rechtsanwalts, an den sich ein Kunde vor jeder Investitionsentscheidung wenden sollte, per Gesetz installiert wird;
· jedes Finanzprodukt nur mit einer verständlichen, umfassenden und vergleichbaren Produkt- und Risikobeschreibung herausgegeben werden darf. Diese Beschreibungen sind von zuständigen Stellen daraufhin zu überprüfen, ob sie den dann existierenden gesetzlichen Bestimmungen/Standards genügen und ob sie den Kunden ausreichend über das Preis-Leistungsverhältnis aufklären;
· völlige Kostentransparenz gewährleistet ist: Dem Kunden muss gesetzlich verordnet vom Emittenten und/oder Vertreiber eines Finanzprodukts mitgeteilt werden, wie hoch seine Gesamtkosten beim Erwerb eben dieses Produkts sind. So werden Produkte vergleichbar und der Anteil der darin enthaltenen Provision rückt in den Hintergrund;
· Beratung gegen Honorar und Vermittlung gegen Provision nebeneinander existieren und gesetzlich so einfach und klar geregelt sind, dass die für den Kunden erforderliche und dem Berater/Vermittler zumutbare Transparenz gewährleistet ist;
· es im freien Ermessen des Kunden liegt, ob er seinen Berater auch mit der Geschäftsbesorgung beauftragt;
· Finanzberater ohne Einschränkung über alle Finanzprodukte beraten dürfen;
· jeder Finanzberater oder -vermittler die für sein Beratungsfeld nötige Qualifikation staatlich beaufsichtigt nachweist und er in einem öffentlichen Register eingetragen ist, das von der BaFin geführt wird. Dies gilt auch für alle Angestellte von Finanzprodukteanbietern;
· jeder Berater/Vermittler eine seinem Tätigkeitsfeld angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweist. Auf einen Haftungsdach-Zwang wird verzichtet;
· eine Protokollierungspflicht und eine staatliche Aufsicht für Beratungsberufe nicht stattfindet, da Protokolle niemals den wahren Inhalt einer Kundenbeziehung wiedergeben und Kundengespräche niemals beaufsichtigt werden können.

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