(openPR) Für viele Anleger schien ein Weg zur Rückabwicklung ihrer Beteiligung am Medienfonds Kaledo III bisher verschlossen.
Ansprüche, die gegen Anlageberater wegen der aufgetretenen Steuerproblematik geltend gemacht wurden, scheiterten ab dem 01.01.2010 zumeist an der Einrede der Verjährung, da die Fondsgesellschaft LHI die Kaledo III – Anleger bereits im Jahr 2006 über eine mögliche Steuerproblematik informiert hatte.
Auch die sogenannte „kick-back“ Rechtsprechung des BGH schien nicht zu greifen, da sich die beratenden Banken unter Anlehnung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs darauf beriefen, keine Rückvergütungen erhalten zu haben.
In einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 hat der Bundesgerichtshof diesem „Scheinargument“ der Banken nun aber einen Riegel vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof weist in dem Beschluss deutlich darauf hin, dass über alle Rückvergütungen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, aufgeklärt werden muss.
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs erhöht somit die Chancen der Kaledo III Anleger, die ihre Beteiligung über eine beratende Bank erworben haben erheblich. Auch die Frage der Verjährung stellt sich nicht, da der Anleger nicht über den Erhalt und die Höhe der Provision aufgeklärt wurde.
Kaledo III Anleger sollten ihre Beteiligung daher einer fachkundigen Überprüfung unterziehen.














