(openPR) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht vor, dass in Versicherungsfragen keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen gemacht werden dürfen. Doch in der Realität sieht das anders aus – offensichtlich sind werdende Mütter zunehmenden Schwierigkeiten ausgesetzt, wenn es um die Kostenübernahme der Krankheits- und Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung ( PKV www.pkv-private-krankenversicherung.net ) während ihrer Schwangerschaft geht.
So sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften in der Regel vor, dass jede Krankheit, die bereits vor dem Beginn des Vertrages bestand, nicht versichert ist. Damit kann die Erstattung von Behandlungskosten abgelehnt werden. Entsprechend gibt es durchaus Krankenversicherungen, die eine Schwangerschaft als Versicherungsrisiko sehen.
Doch ein interessantes Gerichtsurteil legt nun fest, dass eine Schwangerschaft nicht als „Versicherungsfall Krankheit“ zu bewerten ist.
Schon im Jahr 1997 hat das Landgericht Aachen festgestellt, dass eine medizinische Versorgung während einer Schwangerschaft nicht verweigert werden darf mit der Begründung, dass die Frau bereits zu Beginn des Vertrags schwanger gewesen sei. Der Hintergrund – nicht die Schwangerschaft, sondern die nötige Heilbehandlung während der Schwangerschaft sei der Versicherungsfall.
Hinzu kommt, dass der Ausschluss der Leistung aufgrund einer Schwangerschaft gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Es sagt aus, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft anfallen, nicht zu verschiedenartigen Leistungen oder Prämien führen dürfen. Eine Differenzierung nach den Geschlechtern ist außerdem nur erlaubt, wenn aufgrund des Geschlechts ein besonderes Risiko gegeben ist. Doch in einer seiner jüngsten Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof genau diese Maßgabe relativiert, siehe www.private-krankenkasse-pkv.de/private-krankenversicherung/private-krankenversicherung-unisex-tarife-pkv-158
So urteilte er am 01. März 2011, dass unterschiedliche Prämien und Leistungen, die nach dem Geschlecht differenziert sind, diskriminierend sind. Deshalb müssen die Gesellschaften ab Januar 2013 sogenannte Unisex-Tarife anbieten, bei denen die Prämie nicht nach dem Geschlecht differenziert ist.
Diese Regelung wird vom Bundesverband der Verbraucherzentralen dann auch sehr begrüßt – und zog eine Aufforderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach sich, die geforderte Tarifumstellung auch tatsächlich zu überwachen. Versicherte dürfen also gespannt sein, wie sich die Tarife und ihre Preise für Männer und Frauen zukünftig weiter entwickeln.