(openPR) Von Rechtsanwältin Danuta Wiest, RA Dr. Thomas Schulte, Berlin
Die Geldanleger der von Rothmann & Cie. konzipierten und entwickelten Fonds haben es nicht leicht:
Zum einen befindet sich die ALAG in Liquidation und es herrschen Grabenkämpfe; zum anderen erreichen die Anleger Hiobsbotschaften in Sachen Garbe Logimac.
Eine neue Runde der Auseinandersetzung wurde jetzt im Bereich der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG eröffnet. Der Vertreter der ALAG plant offenbar zum Angriff überzugehen. Hierzu erreichte die Rechtsanwälte ein entsprechender Klageentwurf.
Ein kurzer Blick auf diese Klage zeigt: Sie ist mit wenig Liebe und auch offensichtlich nicht mit dem ernsthaften Willen gefertigt, diese einzureichen.
Warum gehen die Rechtsanwälte so weit, dies zu behaupten?
Dafür sprechen mehrere Gründe:
1. Die gesamte Klage hat einen Umfang von zwei Seiten.
2. Der Aufbau der Klage und die geltend gemachte Forderung scheint auf den ersten Blick nicht schlüssig dargelegt.
3. Der Anspruch wird auf eine vertragliche Regelung gestützt, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Gerade diese vertragliche Regelung und die sich daraus ergebene Nachschusspflicht des Anlegers stellt einen von vielen Prospektfehlern dar. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der ALAG durchaus bekannt, da er die ALAG bereits in Prozessen der Anleger vertreten hat.
Nach unserer Ersteinschätzung dient der Klageentwurf nur dazu, außergerichtlich die Anleger zur Zahlung zu bewegen.
Gerichtlichen Erfolg dürfte die ALAG damit nicht erzielen.
Die juristischen Auseinandersetzungen der Anleger gegen die ALAG sind häufig nur deshalb gescheitert, weil Ansprüche wegen der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar waren. Das bedeutet allerdings nicht umgekehrt, dass bei einem Zankbegehren des Fonds gegen den Anleger die Prospektfehler nicht geltend gemacht werden können.
Durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfte im Übrigen die Verjährungseinrede bei Prozessen der Anleger gegen die ALAG nicht mehr greifen.
Der Bundesgerichtshof hat Klarheit geschaffen, dass die fehlende Lektüre eines Emissionsprospektes keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Vielmehr haben die obersten deutschen Bundesrichter darauf abgestellt, dass auf eine richtige und ordnungsgemäße Beratung vertraut werden darf.
Der Bundesgerichtshof hat sich damit schützend vor die Kapitalanleger gestellt, da oftmals erst viel später ein Schaden beim Anleger eintritt.
So auch im Fall der ALAG.
Hier kam das Problem der Nachschusspflicht erst mit der Liquidation zum Tragen.
Dem Zahlungsbegehren der ALAG können aber Ansprüche resultierend aus der Falschberatung und der Prospekthaftung im weiteren Sinne entgegen gehalten werden, ohne dass sich die ALAG wirksam mit der Einrede der Verjährung zur Wehr setzen kann.
Also Zahlungsaufforderung nebst Klageentwurf sind eine reine Drohgebärde zur Einschüchterung der Anleger.
Die Geldanleger sollten sich informieren und dann handeln. Die Rechtsanwälte vertreten bereits eine erhebliche Zahl von Anlegern, die nicht weiter abwarten wollten.
Dr. Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.














