(openPR) Stuttgart, 22. Februar 2011 - Die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen häufig aus einem Festgehalt und zusätzlich aus einer gewinnabhängigen Tantieme. Zu beachten ist hierbei, dass der Anteil der Tantieme am Geschäftsführergehalt grundsätzlich 25 % der Jahresgesamtbezüge des Geschäftsführers nicht überschreiten sollte. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 hervor. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. in der Gründungsphase oder bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten) kann die gewinnabhängige Vergütung den Anteil von 25 % – zeitlich begrenzt – überschreiten.
Die Angemessenheit der Tantieme ist im Zeitpunkt des Abschlusses eines Geschäftsführer-Vertrages sowie anlässlich jeder Gehaltsanpassung und spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen. Sofern die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge zuletzt im Jahr 2007 für die Jahre 2008 bis 2010 vereinbart wurden, muss noch vor dem 01. Januar 2011 eine Überprüfung erfolgen.
Die Neufestsetzung oder auch eine Änderung der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
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