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BGH entscheidet über Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

(openPR) Der BGH hat heute am 09.02.2011 in einer Entscheidung über die Voraussetzungen einer sog. Verwertungskündigung entschieden.
Die Mieterin und Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietverhältnisses seit 1995 eine Wohnung der „Ried-Siedlung“ in Hamburg.


Die Vermieterin und Klägerin erwarb diese „Siedlung“ im Jahre 1996 welche ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand. Die Wohnung der Beklagten gehörte auch zu den erworbenen Wohnungen. Die gesamte Siedlung wurde in den 30er Jahren in einfacher Bauweise errichtetet.
Die Vermietern und Klägerin wollte nunmehr die Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Ausnahme eines Teils der „Siedlung“, hat die Vermieterin und Klägerin ihre Planung auch bereits umgesetzt. Nur der „Wohnblock“, in dem sich die von der Mieterin und Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befanden, konnte bislang noch nicht abgerissen werden.
Aufgrund des Vorhabens kündigte die Vermieterin und Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten und stützte die Kündigung auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
In der Kündigung berief sich die Vermieterin und Klägerin unter anderem auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der „Siedlung“.
Da die Mieterin und Beklagte die Wohnung nicht räumen wollte reichte die Vermieterin und Klägerin Räumungsklage beim Amtsgericht Hamburg ein.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Hamburg den Räumungsanspruch bejaht und der Klage stattgegeben.
Die von der Mieterin und Beklagten dagegen eingereichte Revision beim BGH blieb ohne Erfolg.
Der BGH hat die eingelegte Revision zurückgewiesen, da er der Ansicht ist, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.
Nach Ansicht des BGH stellt die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können.
Der Vermieterin und Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Klägerin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann.
Die weitere „Bewirtschaftung“ des noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der "Siedlung" verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Vermieterin und Klägerin deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten.
AG Hamburg AZ: 919 C 101/09 Urteil vom 5. August 2009
LG Hamburg AZ: 334 S 46/09 Urteil vom 10. Juni 2010
BGH AZ: VIII ZR 155/10 Urteil vom 9. Februar 2011

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