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Fürstlich Castell’sche Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offenlegen

Bild: Fürstlich Castell’sche Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offenlegen

(openPR) Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Amtsgericht Würzburg: Die Fürstlich Castell’sche Bank muss ihren Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.




Wenn sich ein Geldanleger falsch beraten fühlt und nach erlittenen Verlusten die Bank auf Schadenersatz verklagen will, stehen die Richter immer auch vor der Frage, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Rücken möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann bringt. Bislang weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die Folge: Für geschädigte Anleger war es kaum möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

„Mit dem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Würzburg haben Anleger nun die Möglichkeit, die Bank zur Offenlegung der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen“, sagt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der das Urteil erstritten hat (Aktenzeichen 17 C 1361/10 n.rk.). Geklagt hatte ein Ehepaar, das von seiner Hausbank, der Fürstlich Castell’schen Bank, bezüglich der Anlage von Auszahlungen aus einer Lebensversicherung beraten worden war. Nach hohen Verlusten wollten sie prüfen, ob die Privatbank mit der Anlageempfehlung womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Beratungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen herauszugeben. Der Anleger habe daran kein berechtigtes Interesse. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.

Doch der Richter sah die Sachlage anders. Aufgrund des Beratungsvertrags habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. „Hiervon hängt ab, ob der Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen“, betont Anlegeranwalt Nittel. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass der Anspruch verjährt sei, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordere.

Für Rechtsanwalt Nittel ist dieses Urteil gegen die Fürstlich Castell’sche Bank ein wichtiger Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz. „In der Vergangenheit scheiterten viele Schadenersatzklagen daran, dass der Anleger der Bank nicht nachweisen konnte, wie hoch ihre eigenen Einnahmen aus den für ihn nachteiligen Geschäften waren“, erläutert der Anlegeranwalt und zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

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