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Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung bzgl. Lehman-Zertifikat zu Schadenersatz verurteilt

Bild: Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung bzgl. Lehman-Zertifikat zu Schadenersatz verurteilt

(openPR) München, 20.01.2011 - Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Frankfurt/Main Schadensersatzansprüche für von ihr vertretene Mandanten gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von Lehman-Zertifikaten in Höhe von rund EUR 41.000,- durchgesetzt.



Das Landgericht Frankfurt/Main entschied mit Urteil vom 13.01.2010 (Az. 2-19 O 149/10, nicht rechtskräftig), dass die Commerzbank AG verpflichtet ist, Schadensersatz wegen nicht erfolgter Aufklärung über von ihr vereinahmte Zuwendungen beim Global Champion – Zertifikat (WKN A0JMHE) zu leisten.

Die von Rotter Rechtsanwälte vertretenen Anleger hatten im Februar 2007 Zertifikate der inzwischen für insolvent erklärten Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben. Im Rahmen der telefonischen Beratungsgespräche hatte es die Beraterin der damaligen Dresdner Bank AG u.a. versäumt auf die von dieser unstreitig vereinahmten Provisionen in Höhe von 3,5 % hinzuweisen. In diesem unterlassenen Hinweis sah das Landgericht Frankfurt/Main einen Beratungsfehler. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den von der Bank vereinahmten Provisionen zwar nicht um Rückvergütungen im klassischen Sinne handelt, weil keine vermeintlich an den Emittenten gezahlten, gesondert ausgewiesenen Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren an die Bank zurückfließen. Gleichwohl erachtete das Landgericht Frankfurt/Main die Interessenlage identisch. Maßgeblich ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main nicht, dass der Leistung des Emittenten des Wertpapiers an die das Wertpapier vertreibende Bank eine vermeintliche Leistung des Erwerbers an die Emittentin vorausgeht, entscheidend ist vielmehr nur, dass die Bank durch die Zuwendung des Emittenten in einen Interessenkonflikt kommt. In diesem Fall besteht nämlich die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch im eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Ob die Zuwendung in einer Provision im engeren Sinne oder im Fall des von der Beklagten behaupteten Eigenhandelsgeschäfts in einem vom Emittenten gewährten Preisnachlass besteht, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.

Das Landgericht Frankfurt/Main ließ es sich in den Entscheidungsgründen auch nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass es den anderslautenden Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte an einer tragfähigen Begründung fehlt. Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapieren beratene Kunde müsse deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Provisioninteressen verfolgt, da die Vertragsbeziehung des Kunden zu seiner Bank regelmäßig davon geprägt sei, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte (Depotgebühren, Kontoführungsgebühren o.ä.) erhält.

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