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Apo Bank und Licon AG - Schadenersatz wegen Rückvergütung

19.01.201116:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Im Herbst 2010 wurden zwei Vorstandsmitglieder der Licon AG sowie ein Vertriebsleiter verhaftet und die Presse berichtete über die Verwicklungen zwischen der Licon AG und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, kurz APO Bank genannt. Verwiesen wurde auf die Rolle der von der Licon beherrschten Medicon Immobilien GmbH, die von der Licon AG 15% Vermittlungsprovisionen erhalten und davon 6% – 8% an die Apo Bank weiter geleitet habe soll.



Der Kanzlei Resch Rechtsanwälte liegen nunmehr Unterlagen vor, die belegen, dass die Beratungen von Apo Bank Kunden nicht etwa durch Anlageberater der Medicon Immobilien GmbH durchgeführt worden sind, sondern vielmehr die Beratung der Bestandskunden der Apo Bank durch Mitarbeiter der Finanz Service GmbH der Apo Bank erfolgte. Empfohlen wurde dabei der Erwerb von Eigentumswohnungen der Licon Unternehmensgruppe mit einer Finanzierung der Apo Bank.

Die Licon Unternehmensgruppe ist spezialisiert auf die Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien, bei deren Sanierung der Erwerber besondere steuerliche Vorteile nach § 7 i EStG erzielen kann. Die Kaufpreise der Wohnungen betragen teilweise deutlich mehr als € 3.000,00 pro Quadratmeter und umfassen neben den beschriebenen Provisionen auch noch den Unternehmergewinn.

Die von der Licon Unternehmensgruppe gezahlten Provisionen an die Apo Bank stellen eine sogenannte Rückvergütung dar, über die in den Beratungsgesprächen hätte hingewiesen werden müssen. Ist eine solche Aufklärung nicht geschehen, besteht grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch auch gegen die Apo Bank, der im Ergebnis auf die vollständige Rückabwicklung des abgeschlossenen Kauf- und des Darlehensvertrages gerichtet ist.

„Der für die Bankenrechtsprechung zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in ständiger Rechtsprechung die Aufklärungspflicht hinsichtlich von Rückvergütungen festgeschrieben“, erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Kanzlei Resch Rechtsanwälte. „Der Bankkunde soll erkennen können, dass die ihm erteilte Beratung keineswegs nur an seinen Interessen ausgerichtet ist, sondern der Anlageberater der Bank im eigenen Provisionsinteresse handelte.“

Kunden der Apo Bank, denen der Erwerb einer Wohnung der Licon Unternehmensgruppe mit einer Finanzierung der Apo Bank empfohlen worden ist, sollten den Sachverhalt überprüfen lassen, um gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auch gegen die Apo Bank geltend machen zu können.

Für Rückfragen:
Rechtsanwalt Manfred Resch

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