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RECHTLEGAL - Rechtstipp Juni 2005: nur noch drei Monate - Kündigungsfristen Mietrecht

09.06.200515:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RECHTLEGAL - Rechtstipp Juni 2005: nur noch drei Monate - Kündigungsfristen Mietrecht
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(openPR) Der Gesetzgeber hat im Wohnraum-Mietrecht eine neue Kündigungsfrist für Mieter eingeführt, die nur noch drei Monate beträgt. Hiermit hat er einen schweren Geburtsfehler der Mietrechts-Reform aus dem Jahre 2001 korrigiert, nachdem hierzu erste höchstrichterliche Urteile ergangen sind. Die neuen Kündigungsfristen gelten bereits seit kurzem, nämlich seit dem 01.06.2005.



Wie wirkt sich diese Mietrechtsreform auf bestehende oder neue Mietverhältnisse aus? Alle Mietverträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind, sehen eine Kündigungsfrist des Mieters von nur noch drei Monaten vor, egal wie lange der Mietvertrag besteht. Die früher geltende Staffelregelung, wonach zwar das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden konnte, sich aber bei langer Mietdauer erheblich verlängerte, und zwar bis auf maximal zwölf Monate, ist nunmehr grundsätzlich wirkungslos.

Diese kurze Kündigungsfrist gilt nicht nur, wenn der Mietvertrag hierzu nichts vorsieht oder die kurze Kündigungsfrist beinhaltet, sondern auch dann, wenn der Mietvertrag eine Klausel beinhaltet, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Oftmals finden sich in Mietverträgen Kündigungsklauseln wie: "Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate." Auch diese Wiederholung des früher geltenden Gesetzestextes ändert an der ab dem 01.06.2005 in Kraft getretenen Neuregelung nichts. Der Mieter kann also mit einer Frist von nur drei Monaten kündigen, egal wie lange das Mietverhältnis bestand.

Einziger Ausnahmefall ist eine nachweisbar individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelte Kündigungsfrist, selbst wenn diese nur die bisherige gesetzliche Lage wiederholt. Steht fest, dass beide Parteien individuell eine Lösung vereinbart haben, geht diese individuelle Vereinbarung dem Gesetzestext vor, wobei Kündigungsfristen bei Mietverträgen mit unbestimmter Dauer, also keine Zeitmietverträge, auf maximal ein Jahr, entsprechend der alten gesetzlichen Regelung, begrenzt sind.

Festgehalten werden kann, dass sämtliche Mietverträge über Wohnraum ab dem 01.06.2005 vom Mieter mit einer Frist von lediglich drei Monaten gekündigt werden können, selbst wenn die alten Mietverträge anderes vorgesehen haben. Dies gilt nicht für Zeitmietverträge und auch nicht für Mietverträge über Gewerbeobjekte.

Eine vom Mieter auszusprechende Kündigung nach dem 01.06.2005 läuft fristmäßig wie folgt: Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zugehen, sodann endet das Mietverhältnis am Ende des übernächsten Monats. Eine also am 3. Juni 2005, zwei Tage nach der Reform, ausgesprochene Kündigung beendet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum 31.08.2005.

Zur Klarstellung: An den für den Vermieter geltenden Kündigungsfristen, die grundsätzlich auch drei Monate betragen, sich jedoch nach Dauer des Mietverhältnisses bis zu maximal neun Monaten verlängern können, ändert sich grundsätzlich nichts. Die Verlängerung auf zwölf Monate Kündigungsfrist für den Vermieter ist entfallen.


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