(openPR) Zwei jüngere Gerichtsentscheidungen bestätigen den sich seit einiger Zeit bereits abzeichnenden Trend, wonach die Privaten Krankenversicherer (PKV) die Kosten für eine sogenannte Laser-in-situ-Keratomileusis (LASIK) erstatten müssen. Obwohl in den vergangenen Jahren immer mehr Gerichte die Kostenübernahme bejaht hatten, steht hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung bis heute aus. Dies liegt vor allem daran, dass die Versicherer eine solche immer zu verhindern wussten, indem sie die Kosten letztlich doch erstatteten und somit der Klage den Grund entzogen.
Nunmehr hat zum einen das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 09.07.2010 (12 C 357/09) die Ersatzpflicht der Kosten aufgrund der Bedingungen der Privaten Krankenversicherung bejaht. Zum anderen obsiegte ein Kläger vor dem Landgericht Dortmund mit Urteil vom 29.11.2010 (2 S 32/1). Im letzteren Fall ist bemerkenswert, dass es sich um ein Anerkenntnisurteil handelte, der Versicherer somit im Klageverfahren seine Pflicht zur Kostenübernahme anerkannt und damit eine schriftliche Begründung des Urteils – von der eine Signalwirkung für andere Fälle befürchtet wurde – verhindert hat.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Personenschäden bei Arzthaftung, Unfall oder Straftat spezialisiert. Er vertritt ausschließlich Geschädigte, Patienten und Versicherungsnehmer. Regelmäßig tritt er mit Forderungen für einen besseren Schutz von Patienten und Opfern an die Öffentlichkeit. Er ist ferner in verschiedenen Opfer- und Patientenorganisationen ehrenamtlich tätig.
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