(openPR) Der eigentlich „offene“ Immobiliendachfonds Premium Management Immobilien - Anlagen (WKN A0ND6C) ist mit Datum vom 27. September 2010 „geschlossen“ worden. D.h. dass die Rücknahme und Ausgabe von Anteilen ausgesetzt wird und die Anleger entgegen den vorherigen Versprechungen nicht an ihre Anlagen kommen.
Die Firma cominvest Asset Management GmbH hatte zunächst den Fonds geleitet, bis die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft am 14.Juni 2010 mit dieser Firma verschmolz. Eine Reihe von Änderungen, die in diesem Zusammenhang erforderlich waren, sind nun mit Datum vom 01.01.2011 wirksam geworden. Den Jahresberichten lässt sich zudem entnehmen, dass sich das Fondsvermögen vom Ende des Jahres 2008 in Höhe von EUR 2.522.063.502,49 zum Stichtag 30.09.2010 auf EUR 1.211.371.730,66 verringert hat.
Die Schwierigkeiten bei dem Fonds entstanden auch durch eine Verlagerung des Kapitals in andere offene Immobilienfonds. Diese wiederum war das Ergebnis von gezielten Empfehlungen hausinterner Fondsprodukte durch Bankberater gegenüber ihren Anlegern. Nach einem Bericht der „Welt“ hatte die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG dieses Konzept bereits bei dem Immobilienfonds „DEGI International“ angewandt. Zwischenzeitlich muss sich aber dieser offene Fonds, zu dessen Gunsten die Einlagen verlagert wurden, selbst mit Mittelabflüssen abfinden.
Weitere – von den Schwierigkeiten betroffene - Immobilienfonds sind DEGI Europa, Morgan Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, die bereits abgewickelt werden und DEGI International, Axa Immoselect, SEB Immoinvest, CS Euroreal A, TMW Immobilien Weltfonds, DEGI Global Business.
Die weitere Entwicklung bei den genannten Fonds ist offen. Für den Anleger stellt sich daher die Frage, ob er die falschen Versprechungen über die von ihm erworbene Anlage in Schadensersatzforderungen umwandeln will. „Dafür ist der Kaufzeitpunkt der Fondsanteile in mehrfacher Hinsicht relevant“ führt Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick aus. So können sich daraus zum einen Anhaltspunkte für eine Falschberatung ergeben. Zum anderen ist auf die grundsätzlich 3-jährige Verjährungszeit zu achten. Schließlich kann die unzureichende Aufklärung über sog. „Kick-backs“, also Provisionseinnahmen der beratenden Bank, zu einem Schadensersatzanspruch gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen.
Wenn Sie zu diesem Themenbereich Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick gerne zur Verfügung.








