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Scheidung.de: Mit Hartz IV gibt’s die Scheidung zum Nulltarif

07.01.201112:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Düsseldorf, 7.1.2011 - Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann bei einem Prozess Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Ehescheidungen. Entscheidend ist, dass das Vermögen und Einkommen der Scheidungswilligen so gering ist, dass die Verfahrenskosten davon nicht gedeckt werden können.



„Oftmals begegnen uns Menschen, die von der Sorge geplagt sind, eine Scheidung nicht finanzieren zu können. Vielen ist gar nicht bewusst, dass die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen“, so Dr. Christopher Pruefer, Vorstandsvorsitzender der Added Life Value® AG, Europas größtem Dienstleistungsunternehmen zu Trennung, Scheidung und Neubeginn. „Uns ist es daher ein Anliegen, auf die Möglichkeiten der Scheidungsfinanzierung hinzuweisen und aufzuklären. Die User unserer Portale www.scheidung.de und www.easy-divorce.de erhalten daher umfassende Informationen rund ums Thema; von Verfahrenskostenhilfe über die zinslose Easy-Divorce® Ratenzahlung bis hin zur Prozessfinanzierung durch einen Finanzdienstleister.“

5 Tipps zum Thema Verfahrenskostenhilfe:

1. Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, muss bereits zu Beginn des Verfahrens ein Antrag bei Gericht eingereicht werden, in dem detailliert die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers dargelegt werden. Dieser Antrag nennt sich „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“.

2. Dieser Antrag muss nicht nur wahrheitsgemäß und sorgfältig ausgefüllt werden, sondern auch Belege für die gemachten Angaben enthalten. Wer ein Nettoeinkommen angibt, muss auch eine Kopie der aktuellen Gehaltsabrechnung beilegen. Bei Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe sind die jeweiligen Bescheide erforderlich.

3. Kleine Geldbeträge bis ca. 2500€ gelten als sog. Schonvermögen und werden bei der Beurteilung des Antrags in der Regel nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt ein kleines selbstgenutztes Hausgrundstück.

4. Wer Schulden hat und diese in Raten zurückzahlt, sollte unbedingt die Ratenzahlungsvereinbarung dem Antrag beifügen. Die Schulden werden dann auf das Einkommen angerechnet und das Nettoeinkommen wird dadurch entsprechend niedriger eingestuft.

5. Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so legt das Gericht auch fest, ob und in welcher Form die gewährte Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden muss. Wer Hartz IV bezieht, wird die Verfahrenskostenhilfe in der Regel nicht zurückzahlen zu müssen. Je nach Einkommens- und Vermögenshintergrund wird in den übrigen Fällen darüber entschieden, ob die Rückzahlung in Raten erfolgen kann.

Mehr Informationen rund um Trennung, Scheidung und Neubeginn sind auf den Internetportalen www.scheidung.de und www.easy-divorce.de zu erhalten.

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