(openPR) Nach dem lange erwarteten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Tariffähigkeit des Christlichen Gewerkschaftsbundes CGZP rätseln viele über die sich daraus ergebenen Konsequenzen für Arbeitnehmer, Personaldienstleister und Entleiher.
Fakt ist, dass das BAG der CGZP die Fähigkeit zur Vereinbarung von Tarifverträgen abgesprochen hat, unklar ist noch, in wie weit dies auch für die alten Tarifverträge gilt oder nur eine Aussage für die Zukunft darstellt. Insofern wären die Tarifverträge ungültig und die Personaldienstleister müssten Ihre Mitarbeiter nach dem „Equal Pay“ Prinzip entlohnen – und zwar von Beginn an. Dazu kommen wahrscheinlich Milliardenforderungen der Sozialversicherungsträger. Es ist allgemein zu vermuten, dass viele kleine und mittelständische Personaldienstleister dies nicht umsetzen können und Konkurs anmelden müssen.
Für eine endgültige Klarheit wird vielleicht die Urteilsbegründung des BAG sorgen, die in der nächsten Zeit erwartet wird. Unter Umständen wird aber erst die weitere Zukunft und weitere Klagen von betroffenen Arbeitnehmern etc. viele Spekulationen beenden.
Für Kundenunternehmen, die Zeitarbeit in Anspruch nehmen, steigt jedoch weiter die Unsicherheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Um die Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen, empfiehlt es sich für jedes Unternehmen, seine Anbieter von Zeitarbeit genau unter die Lupe zu nehmen und die Zusammenarbeit von Grund auf auf eine sichere und vertrauensvolle Grundlage zu stellen. Die Konsequenzen des Urteils, die sich unter Umständen auf die vergangen Jahren auswirken, lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Bei einem Konkurs des Personaldienstleisters haftet das Kundenunternehmen gemeinschaftlich für die Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich können Lohnnachzahlungen auf die Entleiher zukommen, wenn die Personaldienstleister dies nicht begleichen können.
Für die Zukunft kann dies nur folgendes bedeuten:
1. Umstellung aller Zeitarbeitsmitarbeiter auf Verleiher, die nachweislich in jedem Einzelfall die Tarifverträge mit den DGB-Gewerkschaften anwenden.
2. Verbandsmitgliedschaft im BZA oder iGZ ist noch kein Qualitätssiegel
3. Nachhaltiges Controlling der Personaldienstleister und deren Mitarbeiter
4. Tiefere Einsicht nehmen in die Arbeitsweisen der Dienstleister
5. Überprüfung der Zufriedenheit der Zeitarbeitnehmer mit ihrem Dienstleister
6. Nach Möglichkeit Offenlegung der Kalkulation des Dienstleistern und Vereinbarung von Faktoren zur Preisfindung
7. Keine Preisverhandlungen um jeden Cent, Qualität und Performance müssen im Vordergrund stehen – nichts ist teurer als schlechte Arbeitsleistung und hohe Fluktuation.
Zum Schluss sei noch einmal davor gewarnt, den Einkauf von Personaldienstleistungen gleich zu setzen mit anderen, vielleicht eher austauschbaren Produkten. Bei der Vereinbarung von Rahmenverträgen und Preisen ist die Zusammenarbeit von Einkauf und Personalabteilung äußerst wichtig. Auch sollte man sich die Kalkulationen der Personaldienstleister genau anschauen, um Einsparpotenzial zu finden.
Ein Fehler ist es in diesem Zusammenhang immer wieder, das Gehaltsgefüge der Zeitarbeitsmitarbeiter auszuklammern, bzw. nur auf einen vermeintlichen Endpreis pro Stunde zu schauen. Mit zunehmendem Mangel an Fachkräften wird die Mitarbeiterzufriedenheit immer wichtiger – auch und gerade bei den Personaldienstleistern.












