(openPR) Immer häufiger nutzen Unternehmen den Service von Headhuntern bei der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern. Aber wie können sie sich dagegen schützen, dass der beauftragte Dienstleister gleichzeitig ihre eigenen Mitarbeiter für andere Wettbewerber abwirbt?
Eine VON BONIN-Blitzumfrage bei Top Managern und Unternehmern bestätigt: Von über 150 Befragten besetzen 78 % Fach- und Führungspositionen regelmäßig oder häufig mit Hilfe von Personalvermittlern oder Executive Search Beratern. Allerdings gaben nur 8 % dieser Headhunter-Kunden an, von ihrem Dienstleister eine Sperrklausel erhalten zu haben. Dieses Ergebnis hat zahlreiche Personaler wachgerüttelt
Auf einem großen Kongress wunderte sich neulich ein Unternehmer im Kollegengespräch darüber, dass die Fluktuation in seinem Betrieb schlagartig zunahm, nachdem er vor einiger Zeit einen "Kopfjäger" beauftragt hatte, eine wichtige Position zu besetzen. Was war passiert? In der Vertragsverhandlung hatte er versäumt, eine Sperrklausel vom Berater zu fordern. Im Briefing für das Placement informierte er ihn nun umfassend über das Anforderungsprofil, die Aufgaben, Kompetenzen sowie die organisatorische Struktur des Betriebes. Dazu gehörte natürlich auch das aktuelle Organigramm des Unternehmens mit den Namen der Stelleninhaber. Damit war die erforderliche Grundlage für eine erfolgreiche Suche gelegt. Was der Unternehmer aber nicht ahnen konnte: Zeitgleich hatte der Kopfjäger vom unmittelbaren Wettbewerber seines Klienten ebenfalls einen Suchauftrag zu bearbeiten. Und dieser war ausgerechnet an den hochqualifizierten Mitarbeitern des Unternehmens interessiert. "Der Headhunter hat einfach die Kerze von zwei Seiten angezündet!", schimpfte der Boss. "Vorn hat er uns Kandidaten gebracht und hinten hat er unsere Mitarbeiter abgeworben." Kein Wunder, dass der Mann sauer war.
Mehr Sicherheit mit Off-Limits-Codex
Was die Mitglieder des BDU (Bund deutscher Unternehmensberater) als Ehrencodex beherzigen, gilt seit fast 30 Jahren auch für VON BONIN als Verpflichtung: Mitarbeiter von Klienten sind tabu. Um allen Auftraggebern künftig noch mehr Sicherheit zu bieten, gilt der VON BONIN Off-Limits-Codex ab sofort als fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. "Damit wird zwar manifestiert, was von uns bisher schon als Qualitätsmerkmal ganz selbstverständlich gelegt wurde", so Geschäftsführer Albrecht v. Bonin, "aber jetzt ist diese Vereinbarung für unsere Kunden auch rechtlich tragfähig abgesichert." Der Consultant möchte damit sein Unternehmen gegenüber anderen Headhuntern noch stärker abgrenzen. "Beispielsweise in der Hospitality Industrie, in der wir einen starken Schwerpunkt haben, sind wir mit diesem Schritt die ersten Berater, die sich in ihren AGBs an dieser Verpflichtung konkret messen lassen." Davon profitieren auch alle laufenden Aufträge, bei denen die Klausel noch nicht in den allgemeinen Modalitäten enthalten war.













