(openPR) Dienstag, 02. November 2010–Möglichkeiten der Hilfe und steuerliche Folgen
Um die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan zu unterstützen, wurden im BMF-Schreiben vom 25.08.2010 Vereinfachungsregelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen getroffen, welche vom 30.07.2010 bis 31.12.2010 gelten.
Unternehmer können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, wie Sponsoring-Maßnahmen oder die unentgeltliche Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Leistungen an betroffene Geschäftspartner und Unternehmen, als Betriebsausgaben abziehen. Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, zugunsten der Flutopfer auf einen Teil ihres Arbeitslohns zu verzichten. Dieser bleibt, bei entsprechender Verwendung des Geldes durch den Arbeitgeber und sorgfältiger Dokumentation, lohnsteuerfrei (die Sozialversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen). Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers nicht als Spende (Sonderausgaben) berücksichtigt werden.
Bei sonstigen Geldspenden zugunsten der Flutopfer wird aus Vereinfachungsgründen der Kontoauszug als Spendennachweis anerkannt.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.












