(openPR) Das Thema Auftragsdatenverarbeitung wird immer brisanter für die meisten Dienstleistungsunternehmen, da plötzlich ein 8-seitiger Vertrag vom Auftraggeber zur so genannten Auftragsdatenverarbeitung ins Haus segelt. Da stehen Dinge zur Datensicherheit drin, von denen viele Unternehmen noch nie was gehört haben.
Seit September letzten Jahres sind die Auftraggeberunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, mit ihren Dienstleistern einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, also zur externen Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, abzuschließen. Zudem müssen sie sich von dem Datenschutzniveau beim Auftragnehmer überzeugen, sprich dieses kontrollieren. Hier herrscht viel Unsicherheit, da nicht jede externe Datenverarbeitung überhaupt Auftragsdatenverarbeitung darstellt. Zudem bedeutet die Unterschrift unter der Vereinbarung, die im Vertrag geforderten Sicherheitsanforderungen auch so umzusetzen.
„Sinnvoll ist es, von sich aus ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, das jedem Auftraggeberunternehmen gleich bei Vertragsschluss vorgelegt werden kann“, so Stephanie Iraschko-Luscher, Rechtsanwältin und Mit-Gesellschafterin der MGDS Managementgesellschaft für Datenschutz in Hamburg. „Besonders nachhaltig kann es sein, sich entsprechend auditieren zu lassen. Dies stellt langfristig einen Wettbewerbsvorteil dar“, so Iraschko-Luscher weiter.
Für typische Auftraggeberunternehmen mit vielen Dienstleistern ist es sinnvoll, für das Thema Auftragsdatenverarbeitung ein Konzept zu erstellen, über da sicher geprüft werden kann, ob überhaupt Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, welcher Vertrag abzuschließen und auf welche Art eine Kontrolle vorzunehmen ist.






