(openPR) Cloud Computing wird als neue Errungenschaft der IT-Branche gefeiert und war sogar eines der Themen der letzten CeBit in Hannover. Cloud Computing ist letztlich aber nichts Ungewöhnliches und neues – es geht um die Auslagerung von IT-Infrastrukturen wie Serverleistungen.
„Auch aus Sicht des Datenschutzes ist ein solches outsourcing eigentliches nichts neues.“, so Stephanie Iraschko-Luscher, Rechtsanwältin und Mit-Geschäftsführerin der MGDS Managementgesellschaft für Datenschutz in Hamburg. Ein zentraler Aspekt beim Cloud Computing sei aber die Sicherheit der Datenverarbeitung, gerade bei Internetapplikationen. „Ein weiteres Thema ist die grenzüberschreitende Datenverarbeitung, auch in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.“, erläutert Iraschko-Luscher weiter. „Das Internet kennt eben keine EU-Grenzen.“
Aus technischer Sicht ist Cloud Computing Auftragsdatenverarbeitung, wie sie in § 11 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt ist. Der Auftraggeber, d.h. der Cloud-Nutzer, soll vollständig über die Art und Weise der Datenverarbeitung bestimmen. „Hier muss man dann die Vorgaben des § 11 BDSG beachten, ebenso die Vorgaben der Europäischen Kommission. Das kann dann ein wenig tückisch sein.“, so Iraschko-Luscher abschließend.











