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Finale Verluste einer ausländischen Betriebsstätte sind abzugsfähig

09.09.201012:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Zürich/Rothenburg ob der Tauber, den 09. 09. 2010) In Deutschland herrscht jetzt Klarheit, wann Verluste einer ausländischen Betriebsstätte im Heimatstaat der Muttergesellschaft abgezogen werden dürfen. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug sogenannter finaler Verluste ausländischer Betriebsstätten zugelassen. „Damit hat der BFH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und vor allem den bisher nicht klaren Begriff ,final‘ definiert“, erläutert Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber.



Die obersten deutschen Steuerrichter definierten Verluste als „final“, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. „Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer abzuziehen. Das gilt jedoch erst für jenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum, in dem die Finalität feststeht“, erklärt Jakoby, deren Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist.

Dagegen gelten Verluste nicht als „final“, wenn sie im Betriebsstättenstaat durch dessen Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. Sie können dann auch nicht im Heimatstaat der Muttergesellschaft abgezogen werden (BFH vom 9. 6. 2010, Az.: I R 100/09, I R 107/09).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor mehrfach den uneingeschränkten Abzug von ausländischen Betriebsstättenverlusten abgelehnt. Dahinter stand die Frage, ob die ungleiche Behandlung von abziehbaren inländischen Verlusten und nicht abziehbaren ausländischen Verlusten gegen das Diskriminierungsverbot verstößt und somit die Niederlassungsfreiheit beschränkt.

Im Ergebnis haben die EuGH-Richter den Bedenken der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Beschränkende Regelungen zum Verlustabzug bleiben weiterhin mit dem EU-Recht vereinbar. Mangels einer europaweiten Harmonisierung der Ertragsteuern bleibt es Sache der steuerautonomen Mitgliedsstaaten, eine Doppelbesteuerung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zu vermeiden. Jakoby: „Nur wenn Verluste im Ausland endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaates.“

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