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Herausforderungen im internationalen Geschäft

(openPR) Grundsätzlich sind Unternehmen, die ihren Firmensitz in Deutschland haben, hierunbeschränkt steuerpflichtig – das heißt mit ihrem Welteinkommen inklusive Gewinnen aus Waren- und Dienstleistungsexporten. Ausgenommen davon sind ausländische Betriebsstätten eines gewerblichen Unternehmens, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, das ihm dann das Recht zur beschränkten Besteuerung gewährt.

Eine Betriebsstätte ist laut § 12 Abgabenordnung (AO) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Wenn ein DBA existiert, ist dieses für die Definition einer ausländischen Betriebsstätte maßgeblich. In der Regel wird eine solche angenommen, wenn an einem Ort regelmäßig mehr als zwölf Monate eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, bei Bau- und Montageausführungen mehr als sechs Monate. „Trotz Definition im DBA kann es zu Auslegungsdifferenzen kommen, insbesondere mit Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)“, weiß Thomas Budzynski, Steuerberater bei Ecovis. Zum Beispiel nimmt China schon eine Betriebsstätte an, wenn der Repräsentant eines ausländischen Unternehmens dort über einen längeren Zeitraum regelmäßig mindestens einen Tag im Monat tätig ist. Dann wird einfach der Gewinn mit 30 Prozent vom Umsatz geschätzt und besteuert. „Da der deutsche Fiskus hier keine ausländische Betriebsstätte sieht, droht“, so Budzynski, „eine echte Doppelbesteuerung.“

„Zum Streitpunkt kann auch die Gewinnabgrenzung zwischen dem deutschen Stammhaus und einer ausländischen Betriebsstätte werden“, sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei Ecovis. Nach dem Außensteuergesetz, das dem Authorized OEDC Approach (AOA) folgt, ist sie im Regelfall so zu behandeln, als wäre sie ein selbstständiges und unabhängiges Unternehmen. Dazu sind ihr zunächst diese Faktoren zuzuordnen:

• die Funktionen, die sie für das Stammhaus ausübt,
• die dazu benötigten Vermögenswerte,
• die Chancen und Risiken, die sie damit übernimmt, und
• ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).

Auf dieser Basis sind dann die Art der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Betriebsstätte sowie die angemessenen Verrechnungspreise zu bestimmen. Problematisch ist es jedoch, dass es Staaten gibt, die den AOA ablehnen.

Besteht mit einem anderen Staat kein DBA, können die ausländischen Steuern auf Gewinne aus dort gelegenen Betriebsstätten auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden – jedoch nur bis zu der Höhe, in der dann deutsche Einkommensteuer auf die Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte fällig ist. Dazu ein Beispiel: 80.000 Euro Betriebsgewinn und darauf 40.000 Euro Steuer im Ausland, in Deutschland sind dafür aber nur 30.000 Euro Steuern fällig; also sind nur 30.000 Euro anrechenbar. Hat das deutsche Unternehmen Verlustvorträge, ist eine Anrechnung nicht möglich. Dann lassen sich die ausländischen Steuern nur noch als Betriebsausgaben absetzen.

Verluste aus Betriebsstätten in Staaten der EU oder – unter bestimmten Bedingungen – des EWR können mit im Inland zu versteuernden Gewinnen verrechnet werden, nicht aber Betriebsverluste aus Drittstaaten. Umstritten
ist freilich, ob finale Verluste, die dort durch Betriebsaufgabe entstehen, im Inland geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies zwar schon mit Urteil vom 5. Februar 2014 (Aktenzeichen: I R 48/11) erneut bejaht, was die Finanzverwaltung jedoch weiterhin ignoriert.

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