(openPR) Definition Betriebsstätte
Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte in Italien vor. Damit sind verschiedene Buchführungs- und steuerliche Pflichten in Italien verbunden.
Rechtsgrundlage
Der Begriff „Betriebsstätte“ wird in Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Italien und analog dazu im Artikel 162 Einheitstextes, für direkte Steuern (TUIR) geregelt. Für das Bestehen einer Betriebsstätte genügt es, die objektive oder die subjektive Voraussetzung zu erfüllen.
Objektive Voraussetzung
Als Betriebsstätte wird eine feste Geschäftseinrichtung definiert, in der die wirtschaftliche Tätigkeit des ausländischen Unternehmens, ganz oder teilweise, ausgeübt wird. Beispielsweise handelt es sich bei Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Büros, Produktionsstätten, Werkstätten, Baustellen (über 3 Monate) um eine feste Geschäftseinrichtung. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer ständigen Organisation.
Diese Geschäftseinrichtung muss für die Verkaufstätigkeit bestimmt sein, damit es sich um eine Betriebsstätte handelt. Ausnahmen bilden Einrichtungen, die ausschließlich zur Vorbereitung und Unterstützung der Hauptgeschäftstätigkeit dienen. Als Beispiele können Lager, Ausstellungsräume, Einkaufs- und Werbetätigkeiten genannt werden.
Subjektive Voraussetzung
Bei Nichtbestehen einer festen Geschäftseinrichtung ist eine Betriebsstätte vorhanden, wenn ein Mitarbeiter (Angestellter oder Reisender) für das ausländische Unternehmen in Italien dauerhaft verkauft und damit die Vollmacht hat, für das ausländische Unternehmen Verträge abzuschließen. Eine Ausnahme bilden hier Verkäufe mit einmaligem Charakter.
Keine Betriebsstätte liegt vor, wenn sich die Tätigkeit auf den Einkauf von Waren und Dienstleistungen beschränkt. Weiters liegt auch keine Betriebsstätte vor, wenn unabhängige Agenten (z.B. Makler, Kommissionäre, Vermittler, Handelsvertreter) beauftragt werden, welche die Verkaufstätigkeit im Rahmen ihrer eigenen ordentlichen Geschäftstätigkeit im Auftrag des ausländischen Unternehmens durchführen.
Steuern und Buchhaltung
Liegt eine Betriebsstätte im Sinne der Steuergesetze vor, müssen die Gewinne, die in Italien erwirtschaftet, auch dort besteuert werden. Die Regeln der Besteuerung sind jene für die Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft).
Wenn eine Betriebsstätte vorliegt, ist eine eigene Buchhaltung zu führen, unabhängig davon, mit welcher Rechtsform die Tätigkeit in Italien ausgeübt wird.
Auf Grund dieser Gleichbehandlung mit einer Kapitalgesellschaft, ist es deshalb sinnvoll, die Geschäftstätigkeit über eine eigene Gesellschaft auszuüben. Dadurch vermeidet man, dass die Buchhaltung nicht nur in Italien, sondern auch noch in Deutschland geführt werden muss.
Tochtergesellschaft
Häufig erweist es sich als sinnvoll, das italienische Unternehmen als „Tochtergesellschaft“ in Form einer GmbH mit Sitz in Südtirol zu gründen. In Südtirol ist Deutsch Amtssprache, weshalb alle Dokumente in deutscher Sprache abgefasst werden können. Die Tochtergesellschaft wird gemäß den Bestimmungen des Staates besteuert, in dem sie ansässig ist (Italien). Im Falle einer Dividendenausschüttung an die deutsche „Muttergesellschaft“ wird aber keine Quellensteuer einbehalten, bzw. diese wird rückvergütet. Die von der Muttergesellschaft erhaltene Dividende ist grundsätzlich nicht mehr zu versteuern.
Alternative zur Tochtergesellschaft ist die Gründung einer eigenständigen italienischen GmbH, wobei nicht die Muttergesellschaft Eigentümerin der Anteile ist, sondern natürliche Personen.
Marktauftritt
Italienische Firmen arbeiten lieber mit italienischen Unternehmen zusammen, als mit ausländischen. Italienischen Kunden müssen dadurch beispielsweise keine Zollmeldung für innergemeinschaftliche Erwerbe abgeben.
Fazit
Immer wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte in Italien vor. In diesen Fällen ist es angebracht, die Tätigkeit in Form einer GmbH (meistens Tochtergesellschaft) auszuüben.
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