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Anmeldung Mitarbeiter und Begründung Arbeitnehmerverhältnis in Italien

Bild: Anmeldung Mitarbeiter und Begründung Arbeitnehmerverhältnis in Italien
Sylvia Berger - Arbeitsrechtsberaterin
Sylvia Berger - Arbeitsrechtsberaterin

(openPR) Allgemeines
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer immer dann in Italien aufgrund der entsprechen-den tariflichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte versichert werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit in Italien ausübt. Keinen Einfluss hat die Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers oder dessen Wohnsitz.


Die einzige Ausnahme bildet die zeitweise Versetzung eines Arbeitnehmers nach Italien. In diesem Fall bleibt der Mitarbeiter im Ausland versichert. Zum Beispiel: Ein Arbeitneh-mer, der für ein deutsches Unternehmen in Deutschland tätig ist, wird für 6 Monate (in bestimmten Fällen bis auf 24 Monate verlängerbar) nach Italien versetzt. Der Arbeitneh-mer bleibt weiterhin über Deutschland versichert, und die Sozialbeiträge werden weiterhin dort eingezahlt. Zu diesem Zweck wird in Deutschland eine eigene Genehmigung beim Sozialversicherungsinstitut beantragt.

Arbeitsvertrag
Aus arbeitsrechtlicher Hinsicht wird ein Arbeitsvertrag nach italienischem Recht ausgear-beitet. Dabei wird den laut Italien vorgesehenen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Rechnung getragen.
Ist der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, ist für die Bestimmungen des Arbeitsvertrages die Anwendung eines Tarifvertrages Pflicht. Nachdem für nahezu alle beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Begünstigungen die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen Voraussetzung ist, ist die Anwendung des jeweiligen Kollektivvertrages aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in jedem Fall empfehlenswert.

Lohnkosten
Die Lohnkosten setzen sich unter anderem aus dem Bruttolohn, den Sozialversicherungsbeiträgen, Vergütungen für nicht genossenen Urlaub und Freistellungen sowie Abfertigung zusammen.
Die Sozialversicherungsbeiträge bestehen zum Großteil aus den Pensionsversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber zahlt insgesamt knapp 33 % an Beiträgen für die Pensionsversicherung ein, wovon gut 9 % zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Zusätzlich wird der Arbeitnehmer noch beim Arbeitsunfallversicherungsinstitut INAIL gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Im Gegensatz zum Arbeitsrecht in anderen europäischen Ländern verfällt das Anrecht auf Urlaub beziehungsweise Freistellungen nicht mit Jahresende, sondern die Urlaube und Freistellungen werden auf das Folgejahr übertragen und bei einer eventuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Die gesamten Lohnkosten eines Arbeitnehmers belaufen sich ungefähr auf das Doppel-te des Nettolohnes. Ein Arbeitnehmer mit einem Nettolohn von 1.500 € monatlich (13 Monatsgehälter zuzüglich Abfertigung) kostet ungefähr 37.000 € jährlich. Bei Gehältern ab 2.500 € netto monatlich wird mindestens der Faktor 2,5 verwendet.
Eine weitere Besonderheit im italienischen Recht ist die Auszahlung einer Abfindung (= Abfertigung) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfertigung in Höhe von circa einem Monatsgehalt wird jährlich rückgestellt und steht in jedem Fall zu, unabhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel auch im Falle einer Entlas-sung). Alternativ zur Auszahlung von Seiten des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer entscheiden, einen Teil der Abfertigung oder die gesamte Abfertigung bereits während des Arbeitsverhältnisses laufend in einen Zusatzrentenfonds einzuzahlen.

Steuerliche Regelung
In Bezug auf die steuerliche Gesetzgebung unterscheiden wir zwei Möglichkeiten:
1. Betriebsstätte in Italien:
In diesem Fall hat der ausländische Arbeitgeber eine eigene Betriebsstätte nach italie-nischem Recht. Dies bedeutet, dass in Italien die entsprechenden Steuern abgeführt werden und das Unternehmen eine italienische Mehrwertsteuernummer besitzt (siehe Expertise Betriebsstätte in Italien). Folglich nimmt der italienische Arbeitgeber die Posi-tion des Steuersubstituts ein, das heißt, die Steuern werden dem Arbeitnehmer abge-zogen und vom Arbeitgeber an den Staat abgeführt.

2. Keine Betriebsstätte in Italien
Hat das ausländische Unternehmen hingegen keine Betriebsstätte in Italien, fehlen die rechtlichen Voraussetzungen, um als Steuersubstitut zu fungieren. Der Arbeitnehmer muss die Steuern mittels Vorlage der Steuererklärung direkt an den Staat abführen.
Bankkonto
Für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und eventuell Steuern ist die Einrich-tung eines italienischen Bankkontos erforderlich (vereinfachte Form). Die Unterschriften zur Eröffnung können über die deutsche Hausbank getätigt werden.

Bestimmungen über die Arbeitssicherheit
Bei Einstellung eines Mitarbeiters in Italien sind – unabhängig von der Art der ausgeüb-ten Tätigkeit – einige Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit einzuhalten. Wir bieten unseren Mandanten diesen Dienst über unser Tochterunternehmen Merten Italia an.

Wenn wir Ihre Situation für Sie prüfen sollen oder Sie an einem unverbindlichen, kostenlosen Erstgespräch interessiert sind, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

Sylvia Berger
E-Mail: E-Mail
Telefon: 0039/0474/572900

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