openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Darf sich hinter „heute gratis“ ein 24-Monatsvertrag verbergen?

25.08.201011:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Auch im Internet werden diverse Strategien angewandt, um Kunden zu gewinnen und die unterschiedlichsten Produkte zu vertreiben.

Doch auch im Bereich des Internets haben Unternehmer klare rechtliche Regelungen einzuhalten, um ein geordnetes Wirtschaftsleben zu gewährleisten.

Am 20.05.2010 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 33/09) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Unternehmer blickfangmäßig mit den Worten

„heute gratis!“

für z.B. „Bastelanleitungen“ oder „Steuertipps“ warb.

Unter der langen Aufzählung der Leistungen, die an diesem Tag kostenlos in Anspruch genommen werden konnten, erschien in klein gedrucktem Text der Hinweis, dass sich die „Gratis Testzeit mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,00 pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten“ verändere.

Dies sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, der nicht damit rechne, dass unter der Aufzählung noch ein Hinweis folge, der die blickfangmäßige Werbung ins Gegenteil verwandele, bzw. dass sich dahinter ein 24-Monats-Vertrag verberge.

Aus diesem Grund stuften die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Verhalten der Beklagten als irreführende Werbung ein, die diese in Zukunft zu unterlassen hat.


Fazit:
Verbrauchern unter der Vorspiegelung einer Gratisleistung eine kostenpflichtige Leistung zu verkaufen, wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt!
Entsprechende Werbemaßnahmen sollten aus diesem Grund zuvor von einem spezialisierten Rechtsanwalt kontrolliert werden, um die Wirksamkeit der so geschlossenen Verträge gewährleisten zu können.


© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 459773
 113

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Darf sich hinter „heute gratis“ ein 24-Monatsvertrag verbergen?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Gewinnspiele für Fachpersonal sind oftmals an besondere Bedingungen zu knüpfen
Gewinnspiele für Fachpersonal sind oftmals an besondere Bedingungen zu knüpfen
Nicht selten bewerben Unternehmen ihre Produkte mit aufwendigen und auffälligen Maßnahmen. Dazu zählen häufig auch Gewinnspiele, bei denen das zu bewerbende Produkt im Mittelpunkt steht und so ins Zentrum der Aufmerksamkeit der Teilnehmer gerückt wird. Dagegen ist grundsätzlich auch nichts einzuwenden, doch herrschen für bestimmte Berufskreise und die damit verbundenen Medien Einschränkungen. Das Oberlandesgericht Nürnberg verhandelte am 29.11.2011 (Az.: 3 U 1429/11) einen Fall, in dem ein Medikamentenhersteller in einer Zeitung für Apotheke…
Anforderungen an Werbung für medizinische Geräte
Anforderungen an Werbung für medizinische Geräte
Selbstverständlich ist es Herstellern auch medizinischer Geräte besonders wichtig, diese so am Markt zu präsentieren, dass sich möglichst viele potentielle Kunden zum Kauf entscheiden. Daran sind jedoch gerade im medizinischen Bereich hohe Anforderungen geknüpft, die es zu erfüllen gilt. So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 93/11) am 23.11.2011 einen Fall zu verhandeln, in dem ein Ultraschallgerät zu Zwecken der Hautverjüngung beworben wurde. Dazu wurde auf Schlagworte wie „Faltenreduktion“, „Hautverjüngung“, „schneller und …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Darf sich hinter „heute gratis“ ein 24-Monatsvertrag verbergen?