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Lebensversicherungen und die Verjährung von Nachberechnungen

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(openPR) Das Thema Lebensversicherungen ist aufgrund seiner Komplexität für viele Verbraucher recht verwirrend. Beginnend bei der auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Auswahl einer Lebensversicherung bis hin zu Fragen über einen Verkauf oder Rückkaufswert, verliert man als Laie schnell den Überblick.

Ein sehr aktueller und thematisch wichtiger Bereich bei Lebensversicherungen ist die Nachberechnung eines Rückkaufswertes, wenn man sich beispielsweise vor einigen Jahren zu einem Verkauf der Lebensversicherung entschieden hat. Wie kürzlich durch ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe bestätigt wurde, kann solch eine Nachberechnung über den Wert einer Lebensversicherung innerhalb eines Rückverkaufs bereits nach fünf Jahren verjähren. Worin lag die Berufung des Gerichtes begründet?

Ein Unternehmen hatte geklagt, dass in der Zeit zwischen 1995 und 2000 viele Kunden ihre private Lebensversicherung oder Kapital-Lebensversicherung gekündigt hatten und bei einer Berechnung des Rückkaufswertes, zugrundeliegend der damaligen Berechnungsgrundsätze, sehr häufig ohne Geld ausgingen. 2005 wurde zwar ein verbraucherfreundliches Urteil durch den BGH ausgesprochen, allerdings unterliegen die nun im Jahr 2010 geltend machenden Ansprüche einer Verjährungsfrist, so dass auch heute bei einer Nachberechnung die Chancen sehr gering bis gar nicht vorhanden sind, hier nachträgliche finanzielle Ansprüche zu erhalten.

Unter http://www.lebensversicherung-verkaufen.de/Magazin_Lebensversicherung/Ansprueche_fuer_die_Nachberechnung_des_Rueckkaufswertes_der_Lebensversicherung_verjaehren_nach_fuenf_Jahren_169.php können alle an diesem wichtigen Thema Interessierten nachlesen, was es mit der Verjährung einer Nachberechnung auf sich hat.

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