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Banken haften nicht bei Steuerhinterziehung ihrer Kunden - Beihilfe nur bei namentlicher Benennung

23.07.201017:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Banken haften nicht bei Steuerhinterziehung ihrer Kunden - Beihilfe nur bei namentlicher Benennung
Rechtsanwalt Michael Weber-Blank NLP M.
Rechtsanwalt Michael Weber-Blank NLP M.

(openPR) Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 8 K 4290/06 H) einen ersten Testfall der Finanzverwaltung zur Haftung von Kreditinstituten abgewiesen. Mit Haftungsbescheiden gegen ein Kreditinstitut wollte die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen eine Bank für einen Steuerausfall bei 1.149 nicht ermittelbaren Kunden in Haftung nehmen, die 1993 Zinseinnahmen aus Tafelpapieren nicht versteuert haben sollen. Die Steuerhinterziehung der Kunden ist nie aufgeklärt worden, weil die Kunden namentlich nicht ermittelt werden konnten. Die Finanzverwaltung hatte nach Abschluss aller Ermittlungsverfahren quasi 1.149 „Restfälle“ mit nicht aufgeklärten Geldtransfers nach Luxemburg. Sie glaubte nun mit der Behauptung, davon hätten nach statistischer Wahrscheinlichkeit 90% und nach einem „Sicherheitsabschlag“ mindestens 75% ihre Zinsen nicht versteuert, die Bank als Teilnehmer an der Hinterziehung der Kunden in Haftung nehmen zu können.



Der Fall ist trotz des 17 Jahre zurückliegenden Steuerzeitraumes so hochaktuell wie kurios.

Die Finanzverwaltung hat spätestens seit den sog. Luxemburgfällen Mitte der 1990er Jahre den massiven Verdacht, dass Bankmitarbeiter ganz zielgerichtet und vorsätzlich ihren Kunden geholfen haben könnten, ihre Geldanlagen im Ausland zu verstecken. Verurteilungen von Bankkunden wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Aufdeckung der nichtversteuerten Luxemburgdepots hat es reichlich gegeben. Trotz des Verdachts auch gegen die Bankmitarbeiter gab es aber in strafrechtlicher Hinsicht wenig Verurteilungen von Bankmitarbeitern. Die meisten Fälle sind entsprechend wirtschaftsstrafrechtlicher Praxis „gedealt“ und mit Geldbußen nach § 153 a StPO beendet worden. Aufsehenerregende Verurteilungen im Bankenbereich gab es nicht.

Aktuell ist der Fall heute, weil es aufgrund der zahlreichen Steuersünder-CDs, die gerade ausgewertet werden, eben diese Konstellation wieder gibt. Bekanntlich hat die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft letzte Woche erst Filialen der Credit Suisse durchsucht wegen eben dieses Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihrer Kunden. Sollte der Nachweis der Teilnahme der Bankmitarbeiter an den Hinterziehungen ihrer Kunden gelingen, hat auch das jeweilige Kreditinstitut ein Haftungsproblem, denn § 70 Abgabenordnung (AO) erlaubt es Vertreter des Bankkunden gemäß §§ 34 ,35 AO für die hinterzogenen Steuern in Haftung zu nehmen. Kann man die Beihilfe konkret belegen, kommt sogar eine Haftung nach § 71 AO in Betracht. Aus Sicht der Finanzverwaltung war dieser Nachweis ein wichtiges Ziel der Durchsuchungen letzte Woche.

Kurios ist der Fall, weil die Finanzverwaltung erstmals versucht hat, eine Haftung gegenüber einem Kreditinstitut geltend zu machen, obwohl sie definitiv die zugrundeliegenden Steuerhinterziehungen nicht beweisen konnte. Aufgrund der komplizierten Buchungstechnik der Banken waren viele Fälle nicht aufklärbar, weil sie nicht über das Kundenkonto sondern über sog. CpD-Konten (Konto pro Diverse) geleitet wurden, die nur wenig identifizierbaren Buchungstext und auch saldierte Buchungen beinhalten. Die verbliebenen 1.149 Geldtransfers waren der Restbestand der Ermittlungen, bei denen eine Aufklärung wegen nicht zuordenbarer Referenznummern oder nicht identifizierbaren Kundennamen unmöglich war. Also hat die Finanzverwaltung einfach behauptet, dass es eine statistische Wahrscheinlichkeit gebe, dass diese restlichen Fälle auch solche von Steuerhinterziehern seien. Statistisch sei mindestens zu 90% die Wahrscheinlichkeit für eine Steuerhinterziehung gegeben, weshalb auch als bewiesen gelte dass die Haftung greife. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, ob die an sich zu fordernde Akzessorietät von Haupttat und Beihilfe dergestalt gelockert werden kann, dass die Haupttat quasi „geschätzt“ oder doch durch eine statistische Wahrscheinlichkeit ersetzt werden kann, ohne dass ein Haupttäter ermittelt oder gar verurteilt wurde.

Schon der Ansatz verursacht bei jedem Strafverteidiger Kopfschütteln. Im Strafrecht ist nicht ohne Grund jede Analogie verboten. Straftaten sind konkret unter Untersuchung des Einzelfalles und Prüfung der Tatbegehungen aufzuklären. Aus diesem Grunde sind auch Strafbarkeitsfeststellungen alleine aufgrund statistischer Wahrscheinlichkeiten vollkommen ausgeschlossen. Diese Art der Strafbarkeitsfeststellung läuft auf ein Gesinnungsstrafrecht hinaus. Der Richter hat sich - bezogen auf jeden Einzelfall eines namentlich bekannten und zu benennenden Täters - durch richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen des § 261 StPO darüber zu vergewissern, dass eine Straftat vorliegt. Hat er begründete Zweifel, gilt der Grundsatz in dubio pro reo und der Verdächtige ist freizusprechen. Ist, wie im zu entscheidenden Fall, die Voraussetzung für eine Haftung das Vorliegen einer Straftat, kann nichts anderes gelten. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung ebenso gesehen und die Annahme einer Haftung aufgrund geschätzter Hinterziehungswahrscheinlichkeit zu Recht abgelehnt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen reicht es, dass die statistisch ausgewerteten Fälle der Finanzverwaltung zu 90% eine Hinterziehung aufweisen. Damit ist die Gruppe der Tafelpapierinhaber aus Sicht der Finanzverwaltung zu 90% oder nach Abschlag doch wenigstens zu 75% kriminell. Der Versuch der Kriminalisierung ganzer Anlegergruppen ist damit gestartet. So absurd diese Behauptung klingt, das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der Streit ist also noch nicht beendet (WB).

www.weber-blank.de

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