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Ausdrückliche richterliche Anordnung bei Post- und Fernmeldeverkehr in der rechtlichen Betreuung

21.07.201016:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ausdrückliche richterliche Anordnung bei Post- und Fernmeldeverkehr in der rechtlichen Betreuung

(openPR) Die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post muss ausdrücklich durch einen Richter angeordnet werden. Senst dann wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten übertragen wurden, muss die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post ausdrücklich angeordnet werden, da durch die Anordnung in die Grundrechte des Betreuten eingegriffen wird. Die Anordnung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreuer in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert wird und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich beeinträchtigt oder eine Gefahr für solche besteht. Ist dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass wichtige Briefe Dritter wie Kündigungen und Mahnungen dem Betreuer verborgen bleiben. Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind ganz besonders strenge Maßstäbe anzulegen, da es sich hierbei um einen besonders intensiven Eingriff in die Grundrechte des Betreuten handelt.
Trotz dieser Vorgaben des Gesetzgebers wird in der Praxis oftmals die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post automatisch angeordnet. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen und den Vorstellungen des Gesetzgebers und kann im schlimmsten Fall die Isolation des Betreuten bedeuten.

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