(openPR) Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.03.2010, AZ II ZR 66/08, einen Prospektfehler dahingehend gesehen, dass die Angabe unrichtig ist, eine Anschlussförderung bei einem geschlossenen Immobilienfonds werde nach 15-jähriger Grundförderung gewährt, obwohl kein Rechtsanspruch diesbezüglich bestand. Anleger in vergleichbaren Konzepten sollten den jeweiligen Fondsprospekt einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche aus diesem Grund vorlegen.
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