(openPR) Der Kläger hat die Fondsgesellschaft auf Schadensersatz und Rücknahme des Fondsanteils verklagt. Das Landgericht Berlin, Zivilkammer 4, hat dem Kläger teilweisen Schadensersatz zugesprochen. Ferner wurde die Zug um Zug Verurteilung zur Übertragung des Fondsanteils von 51129,19 Euro (100.000 DM) ausgesprochen.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich sowohl aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als auch wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten.
Die Fondsgesellschaft haftet aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil sie als Treuhänder gehandelt hat. Aus diesem Grund ergibt sich eine eigene Pflicht, bei Vertragsverhandlungen den Kläger zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen. Daher wird auch persönlich gehaftet für die Verletzung von ihnen obliegenden Aufklärungspflichten wegen eines fehlerhaften Prospekts.
Ferner hat das Landgericht festgestellt, das der Prospekt einen Prospektfehler enthält. Die Anschlussförderung war im Prospekt als sicher dargestellt worden, diese Darstellung war jedoch von vornherein unzutreffend. Hierdurch wurde den Anlegern suggeriert, dass es bereits eine Rechtsgrundlage gebe, die die Bedingungen, unter denen eine Anschlussförderung gewährt werden werde, verbindlich geregelt seinen, dass sich das Fonds-Projekt innerhalb dieses Rahmens bewege und deshalb eine gesicherte Aussicht auf eine Anschlussförderung bestehe. Diese Darstellung war jedoch nicht richtig.
Der Prospektfehler war auch für die Entscheidung des Klägers ursächlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Um einen solchen wesentlichen Fehler handelt es sich hier.
Das Verschulden des Geschäftsführers der Fondsgesellschaft wird bereits aufgrund der Verwendung des die unrichtigen bzw. unvollständigen Prospektangaben enthaltenden Prospekts vermutet.
Die Haftungsbeschränkungen in dem Prospekt greifen nicht. Die Beschränkung der Haftung ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass dass die Fondsgesellschaft ihrer Aufklärungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Es werden dann Steuervorteile angerechnet.
Die von der Fondsgesellschaft erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verjährungsverkürzungen aus dem Prospekt greifen ebenfalls nicht.
Der zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet.
Die Entscheidung stellt einen Durchbruch am Landgericht Berlin da, weil erstmals bei einem Fonds mit Anschlussförderung bei der Fondsgesellschaft Bau-Herr Zweite Verwaltungs GmbH eine positive Entscheidung für den Fondsanleger getroffen wurde.
Das Urteil kann bei der Kanzlei Steffens gegen Kopierkostenersatz bezogen werden.






