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RA-Horrion: Auch ohne Erwerbstätigkeit Restschuldbefreiung möglich - Insolvenzrecht Chemnitz

Bild: RA-Horrion: Auch ohne Erwerbstätigkeit Restschuldbefreiung möglich - Insolvenzrecht Chemnitz
Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Insolvenzrecht Chemnitz
Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Insolvenzrecht Chemnitz

(openPR) Schuldner kann Restschuldbefreiung auch ohne Erwerbstätigkeit erwarten, wenn er Kleinkinder betreut - Insolvenzrecht Chemnitz. Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz:

Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Restschuldbefreiung richtet sich nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009,
Az.: IX ZB 139/07).

Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz:

Am 04.10.2006 beantragt Gläubiger G, die Restschuldbefreiung bzgl. Schuldner S zu ver¬sagen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Schuldner trotz Aufforderung der Treu¬händerin keine Auskünfte zur Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensperiode erteilt habe. Schuldner S hat ein Kind betreut, welches 2006 9 Jahre alt ist. S beruft sich darauf,
dass wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich war.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz:

Es ist in erster Linie dem Familienrecht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Elternteil arbeiten muss, wenn es die Kindesbetreuung ausübt. Nach § 1570 BGB und den dazu entwickelten Maßstäben besteht bis zum 8 Lebensjahr des Kindes grundsätzlich keine Er¬werbsobliegenheit. Dies kann im Einzelfall auch für ein bis 11 Jahre altes Kind gelten. Wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht ausgeübt wird, könnte aber demnoch kein pfändba¬res Einkommen erzielt werden, so liegt keine Gläubigerbeeinträchtigung nach § 295 InsO vor.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz:

"Der Schuldner mit Kind sollte darüber informiert sein, ab welchen Kindesalter welche Er¬werbspflicht besteht. Ansonsten droht Versagung der Restschuldbefreiung", so Rechtsan¬walt Ulrich Horrion aus Dresden.

Keywords: Insolvenzrecht Dresden, Insolvenzrecht Leipzig, Insolvenzrecht Zwickau,

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