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Insolvenzrecht Dresden: Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche

20.10.200912:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Insolvenzrecht Dresden: Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche
Rechtsanwalt Ulrich Horrion mit Büro in Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde
Rechtsanwalt Ulrich Horrion mit Büro in Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde

(openPR) Insolvenzrecht Dresden-Rechtsanwalt Horrion: Die Restschuldbefreiung setzt Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen um Erwerbstätigkeit voraus. Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche

Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und er darf keine unzumutbare Tätigkeit ablehnen.
Die Rechtsfolgen des Verstoßes sind fatal. Denn gemäß § 296 Abs. 1 InsO hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.

1. Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit

Es soll eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die persönlichen Verhältnisse des Schuldners maßgebend, wie Alter, Ausbildung, Familienverhältnisse, Krankheiten. Grundsätzlich wird Vollzeitbeschäftigung gefordert. Studium und Weiterbildung sind möglich, wenn sich die Verdienstverbesserung noch in der Wohlverhaltsperiode auswirkt. Straftat mit Haft ist Verstoß gegen Erwerbspflicht.

2. Bemühen um Arbeit

Der Schuldner muss sich aktiv um Arbeit bemühen. Die Meldung bei der Arbeitsvermittlung reicht nicht. Der Schuldner muss Stellenanzeigen studieren und sich bewerben. Hierfür gibt es öffentliche Leistungen, § 45 ff. SGB III.

3. Keine Ablehnung zumutbarer Arbeit

Es gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner muss auch berufsfremde, auswärtige und nicht ausbildungsadäquate Arbeit annehmen. Man kann auf die Grundsätze im Unterhaltrecht verweisen.


Insolvenzrecht Dresden-Mein Rechtstipp: "Gerade bei Arbeitslosigkeit sind ständig Bemühungen um Arbeit durchzuführen. Alle Aktivitäten sollten unbedingt dokumentiert werden, d.h. Sammeln von Stellenanzeigen, Schriftwechsel mit Firmen, Aufschreiben von allen Telefonaten mit Firmen (mit Angabe von Gesprächspartnern, Datum und Inhalten sowie die Telefonnummern). Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter/Treuhänder üben keine Beratungstätigkeit aus. Daher ist es vorteilhaft, dass der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode einen Berater hat", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

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