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BGH kann Internet-Nutzer nicht zur Verschlüsselung zwingen

(openPR) Keine Pflicht zur Verschlüsselung von w-lan Anschlüssen.

Nicht irre machen lassen ! Keine "Bußgelder" für nicht passwortgeschützte Internetzugänge.

Nach einem Urteil des BGH vom 12.05.10 sollen Internetnutzer verpflichtet sein, ihren w-lan-router zu verschlüsseln. Das ist Unsinn. Wer einen drahtlosen Internetzugang besitzt, kann diesen auch weiterhin zur Benutzung durch jedermann offen lassen. Davon lebt die Freiheit des internet, mit Hilfe von mobilen Telefonen oder laptops, unterwegs und an möglichst vielen Stellen auf e-mails und websites zugreifen zu können. Sei es an der Bushaltestelle, im Café, Flughafen oder an Mallorcas Strandpromenade.



Mit fragwürdiger, nicht rechtlich stimmiger Begründung äußert sich der BGH zur maximalen Höhe von Abmahnkosten der Musikindustrie im Urheberrecht. Der mutmaßliche Nutzer einer Musiktauschbörse (runterladen zum privaten Eigengebrauch problemlos zulässig; aber gleichzeitiges Anbieten zum Tausch führe zu einer Art Handel treiben) entschuldigte sich damit, im Urlaub gewesen zu sein. Doch der BGH ließ ohne jede Rechtsgrundlage zu, dass Abmahnanwälte der Musikindustrie an ihm 100,- € Abmahngebühr verdienen können, weil er zwar nicht beteiligt war aber so richtig nicht auch wieder nicht…immerhin störe er (wen?) mit der Nichtverschlüsselung seines w-lan-Anschlusses. Den Begriff Störerhaftung gibt es im öffentlichen Gefahrenrecht; der Zivilsenat des BGH war hierfür gar nicht zuständig. Eine Rechtsgrundlage für diese Art der „Störung“ gibt es nicht.

Keinem ist untersagt, sein w-lan offen zu halten. Sei es, weil ihm das Theater mit Passwörtern bei verschiedenen Geräten oder Nutzern im Hause lästig, oder seine Technik nicht darauf eingestellt ist.

Den BGH stört es, wie jemand so großzügig oder so liberal sein kann, sein w-lan durch jedermann mitbenutzen zu lassen, zumal es den Inhaber des w-lan eigentlich gar nicht stört, ob ein Anderer mit eigenem Rechner oder i-phone über das private Funknetz ins internet geht. Er nutzt ja damit weder dessen Rechner noch Daten. Es ist so, als blickt jemand mit dem Fernrohr durch die gardinenlose Wohnung auf das Warenangebot im dahinterliegende Schaufenster. Der BGH verordnet hiergegen, das Zuziehen der Gardinen. Derjenige, der nichts tut, stört angeblich, indem man bei ihm optisch durch die Fenster huschen kann. Oder ist es so: Weil beim Nachbarn ein böser Bube durch die Kellertür eingebrochen ist, müssen künftig alle andere Hausbesitzer die Rolläden schließen ? Egal, jeder Vergleich hinkt; aber die Begründung der BGH-Richter, die offenbar nicht die richtige Vorstellung vom w-lan haben, hinkt ganz gewaltig. Aus gutem Grunde hatten die Richter des OLG Frankfurt/Main die Klage der Musikindustrie voll und ganz abgewiesen! Die Frankfurter verstanden offenbar mehr vom internet, als die Karlsruher. Aber es gab ja auch schon Innenminister die es in Bausch und Bogen verteufelten und später erst stolz lernten, e-mails abzurufen.

Immerhin bestätigte der BGH das obergerichtliche Urteil insoweit, als es keinerlei Haftung des w-lan-Besitzers für Rechtsverstöße eines Fremden geben kann. Er müsse aber aufpassen. Warum, wieso, weshalb wird schwammig und rechtlich unhaltbar begründet: „Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden“, so die Pressestelle des BGH (zum Urteil Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08). Diese Aussage ist jedoch falsch und zeugt von mangelndem Verständnis der internet-Nutzung. Der BGH unterlag einem Denkfehler.

Dabei ist klar: Nicht der W-lan-Anschluss wurde für Urheberrechtsverletzungen missbraucht, sondern die jeweilige internet-Seite zum Musikdownload mithilfe eines fremden Rechners dessen, der tatsächlich Musik zum Tausch anbietet. Der Nutzer muss sich ja erst selbst auf einer bestimmten Seite einlogen. Über welchen Weg er ins Internet gelangt, ist völlig belanglos. Anderenfalls müssten alle Telefonzellen besonders gesichert werden dagegen, dass von dort aus keine Erpresseranrufe getätigt werden können.

Kein privater Anschlussinhaber kann – ob mit oder ohne Passwort – „prüfen“ ob sein w-lan von unberechtigten missbraucht werden kann; schon gar nicht, die Inhalte eines Datentransfers.

Mit dem w-lan wird nur eine Straße für den Datentransfer benutzt, ohne dass der Strassenbesitzer beteiligt ist. Wenn also zwei Benutzer aneinander geraten, kann ihn am Unfall keine Schuld treffen, nur weil einer der Beteiligten an ihm vorbei gefahren ist.

Aufgeregt fragen sich nun Internetbenutzer, ob sie unüberschaubare Risiken eingehen, wenn sie ihren router nicht verschlüsseln. Nein! Sagten die Richter des OLG Frankfurt: Der Beklagte haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Das ist ja auch klar: Nur wer weiß, dass wiederholt über sein Netzwerk Unwesen getrieben wird, kann zur Unterlassung aufgefordert werden. Wenn er sich dazu dann nicht bereit erklärt, kann ihn die Abmahnungsgebühr treffen (OLG Frankfurt, Urteil vom 1.Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07).

Normale internet-Nutzer sind nicht für Mißbrauch Anderer verantwortlich. Es ist lebensfremd zu glauben, wer Musik tauschen will, begibt sich dafür auf die Straße vor Nachbars Haus und könne ihm dadurch schaden. Vollmundig verbreiten Anwälte der Musikindustrie die Angstmache, dass man sich als w-lan-Besitzer abschotten müsse und eine aufgeregte Ministerin gibt Erziehungshinweise zur w-lan-Nutzung. Viele Internetnutzer haben die Meldungen so verstehen müssen, als könnte man gegen sie ein Bußgeld verhängen, wenn sie keinen Passwortschutz in ihrem w-lan haben. Derartige Angstmache mit dem Karlsruher Urteil würden Staatsanwälte in anderen Fällen wie eine Art Landfriedensbruch bewerten. Die Redlichen sind zu schützen, nicht die Abmahner. Niemand ist zum Passwortschutz verpflichtet und kann dafür auch nicht bestraft werden.

Nun fragt man sich, wie die Karlsruher Richter solche Fehlmeldungen produzieren können ? Ganz einfach; sie erleichtern sich die Arbeit in künftigen Prozessen, die immerhin angesichts märchenhafter Streitwerte Gebühren in die leeren Justizkassen fließen lassen. Außerdem soll der Bürger gut eingezäunt werden und z.B. auf ganz anderem Feld leichter zur Fernsehgebühr für internet-fähige-Computer abgemolken werden. Aber zu dieser Verfassungswidrigkeit äußern wir uns später.

Die Freiheit des internet gilt es zu verteidigen; sie ist dem Staat ein Dorn im Auge. Nicht nur in China.

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