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Privatnutzung Firmenwagen: ohne Fahrtenbuch gilt Listenpreismethode

Bild: Privatnutzung Firmenwagen: ohne Fahrtenbuch gilt Listenpreismethode
Rainer Neuhaus - Steuerberater bei Cawimed
Rainer Neuhaus - Steuerberater bei Cawimed

(openPR) Steuerliche Regelungen zur Privatnutzung von Firmenwagen: Das Bundesfinanzministerium fasste im November 2009 die Regelungen für die Privatnutzung von Firmenwagen zusammen. So gilt ohne Fahrtenbuch ab 2010 die Listenpreismethode.

Mit Schreiben vom 18. November 2009 hat das Bundesministerium für Finanzen die Regelung zur Privatnutzung von Firmenwagen zusammengefasst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dabei vor allem die Neuerung zur sogenannten Nutzungsentnahme beachten. Eine Nutzungsentnahme ist die Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken. Hier gilt ab 2010: wird kein Fahrtenbuch geführt, muss der steuerliche Ansatz der Nutzungsentnahme nach der Listenpreismethode bei Privatnutzung des Firmenwagens vorgenommen werden.



Geblieben ist jedoch die Gültigkeit des Grundsatzes, dass die Listenpreismethode nur bei Firmenwagen anzuwenden ist, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Wer bei Privatnutzung des Firmenwagens nicht auf die Listenpreismethode zurückgreifen will, muss alternativ ein Fahrtenbuch führen und den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erbringen. Für Firmenwagen, die zwischen 10 und 50% betrieblich genutzt werden, wird die Nutzungsentnahme mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten angesetzt. Wer den Firmenwagen im Privatvermögen hält, kann die Kosten der betrieblich veranlassten Fahrten in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten oder in Höhe eines pauschalen Kilometersatzes von 30 Cent als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten anführen.

Die Beweislast zum Nachweis der betrieblichen Nutzung des Firmenwagens liegt allerdings beim Steuerpflichtigen. Ein Fahrtenbuch muss hierbei nicht zwingend geführt werden. Auch andere Nachweismöglichkeiten wie Terminkalender, Abrechnungsunterlagen oder formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 3 Monaten werden akzeptiert. Zu beachten ist, dass die Fahrten mit dem Firmenwagen zwischen Wohnung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zuzuordnen sind.

Sind mehre Firmenfahrzeuge im Betriebsvermögen vorhanden, ist die Nutzungsentnahme grundsätzlich für jeden auch privat genutzten Firmenwagen anzusetzen. Die Vereinfachungsregelung, wonach ohne weiteren Nachweis die Nutzungsentnahme auf der Grundlage der Fahrzeuge mit dem höchsten Listenpreis für so viele Fahrzeuge anzusetzen war, wie nutzende Personen vorhanden sind, ist mit Wirkung ab dem 01. Januar 2010 ersatzlos weggefallen.

Auch die bisherige Regelung der Kostendeckelung ist weiterhin gültig. Danach darf die Summe aller Entnahmewerte die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Doch auch hier können die Beträge der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Damit das Fahrtenbuch für den Firmenwagen von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, muss es zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss alle mit dem Firmenwagen getätigten Fahrten, einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes, vollständig und zusammenhängend wiedergeben. Erkennt die Finanzverwaltung das Fahrtenbuch nicht an, kann die Listenpreismethode nur angewandt werden, wenn das Firmenfahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Weitere Informationen zu steuerlichen Neuerungen, insbesondere für Ärzte, Apotheker und Angehörige von Heilberufen sind unter http://www.cawimed.de/beratung.html zu finden.

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