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Bundesgerichtshof sieht Prospektfehler

21.04.201013:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesgerichtshof sieht Prospektfehler

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 01.03.2010, Az. II ZR 213/08, ein klageabweisendes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 19.08.2008, Az. 25 U 5752/07, aufgehoben.

Das Urteil betrifft einen Fonds aus der Apollo-Medienfondsreihe, nämlich den ApolloProMedia GmbH & Co.1. Filmproduktion KG. In dem Verfahren waren der frühere Geschäftsführer der Komplementärin, die Alleingesellschafterin der Komplementärin und deren Alleingesellschafter bzw. –geschäftsführer verklagt worden. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen kann.



Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch heute noch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche geltend gemacht werden können, insbesondere im Hinblick auf mögliche Unterlassungen von Prospektaktualisierungen. Der BGH leitet hier eine mögliche Haftung der Prospektverantwortlichen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB her und betont, dass diesbezügliche Ansprüche der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen und damit erst mit Kenntnis des Anlegers von den schadensbegründenden Umständen und der Person des Schädigers beginnen.

Prospekthaftung deutlich verschärft
Damit hat der BGH die Haftung der Prospektverantwortlichen deutlich verschärft: Zuvor hatte das OLG München eine Aussage im Prospekt, wonach frühere Emissionen der Apollo-Gruppe zum „gegenwärtigen Zeitpunkt deutlich über Plan“ liegen, nicht als unverbindliche Werbung angesehen, sondern hierauf eine Haftung wegen eines möglichen Prospektfehlers bzw. einer möglichen unterlassenen Aktualisierung des Prospekts betont.

In dem konkret entschiedenen Fall hat der BGH ausgeführt, dass ein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung des einzelnen Anlegers der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein kann. Der BGH hob das Urteil des OLG München unter anderem mit der Begründung auf, dass die in dem Prospekt angeführte Mitteilung, wonach Vorgängerfonds „deutlich über Plan“ liegen würden, eben im Gegensatz zur Einschätzung des OLG München keine unwichtige werbende Anpreisung wären.

Branchenlage wichtiger Entscheidungsaspekt
Weiter urteilte der BGH, dass für eine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Aus diesem Grund kam hier als weiterer Prospektfehler der unterlassene Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. September 2001 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe.

Hier erachtete der BGH einen entsprechenden Geschäftsbericht der Prospektverantwortlichen nach Herausgabe des Prospekts, aber vor dem Beitritt des betroffenen Klägers als maßgeblich, worin nämlich ausgeführt wurde, dass der Terroranschlag vom 11.09.2001 bei den ersten Apollofonds zu Rückgängen bei den Lizenzeinnahmen geführt hatte. Demgegenüber stand aber die Aussage im Prospekt, dass die „Rahmenbedingungen nachhaltig stabil“ geblieben seien.

Allen betroffenen Apollo-Medienfonds-Anlegern ist vor dem Hintergrund dieses deutlichen Urteils des BGH vom 01.03.2010 zu raten, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und vor dem Hintergrund dieser Entscheidung mögliche Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen den Berater prüfen zu lassen.

Kommentar von Rechtsanwalt Seehofer:
"Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 01.03. 2010 einen weiteren Meilenstein hin zum Anlegerschutz bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Prospektverantwortliche gesetzt. Durch das Urteil wird deutlich, dass viele Prospekte eben keine unverbindlichen Werbeaussagen getroffen haben, sondern sich der Verantwortung im Hinblick auf eine verbindliche Prospektangabe zu stellen haben. Dies gilt insbesondere auch bei einem Filmfonds mit so genanntem „Blind-Pool-Konzept“, so dass auch durch derartige Aussagen hinsichtlich der Darstellung des Verlaufs und Erfolgs der Vorgängerfonds rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist: Derartige Aussagen stellen eben keine werbende Anpreisung, sondern eine gerichtlich überprüfbare Angabe dar, für deren Richtigkeit dann die Prospektverantwortlichen einstehen müssen."

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