(openPR) Sobald der Vermieter rechtzeitig über die Nebenkosten abgerechnet hat, kann er diese auch mit größerem Zeitabstand nachfordern. Wartet der Vermieter mehrere Jahre mit seiner Nachforderung, so bedeutet dies nicht automatisch, dass er seinen Anspruch verwirkt hat. Nunmehr hat der BGH allerdings entschieden, dass eine Verwirkung aber in solchen Fällen eintritt, in denen der Vermieter bezüglich einer aktuelleren Nachforderung ein gerichtliches Erhöhungsverlangen stellt. Setzt er dieses Erhöhungsverlangen durch, lässt aber ältere Nachforderungsverlangen außergerichtlich vorläufig auf sich beruhen, so sind diese älteren Ansprüche dann verwirkt. Denn der Mieter durfte darauf vertrauen, dass diese nicht mehr geltend gemacht werden.
(BGH vom 27.10.2009, AZ VIII ZR 334/07)
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