(openPR) Der BGH hat in einem Urteil vom 24.11.2009, AZ XI UR 260/08, die Rechte von Anlegern gestärkt. Die Entscheidung betrifft einen geschlossenen Fonds und beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bezüglich des Finanzierungsdarlehens durch eine Umschuldung ausgeschlossen ist. Der BGH hat insoweit mehrere Fälle unterschieden, deren Lösung davon abhängt, wann die Umschuldung stattfindet. Konkret ist zwischen einer Umschuldung vor und nach dem 01.01.2003 zu unterscheiden, sodass jeder betroffene Anleger rechtsanwaltlich mögliche Widerrufsrechte speziell auf dieses Thema hin untersuchen lassen sollte.
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