(openPR) Für Vermieter und Mieter ist es ebenso wie für Verkäufer und Käufer schwierig, zwischen Wohnfläche und Nutzfläche im Vertrag zu unterscheiden. Bei einem Mietvertrag ist dies deshalb erheblich, weil gravierende Abweichungen im Wohnflächenbereich ein Minderungsrecht begründen können. Im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags kann eine falsche Angabe der Wohnfläche im Verhältnis zur Nutzfläche ein Anfechtungsrecht begründen und den Kaufvertrag damit zerstören. Häufig berufen sich die Vertragsparteien dabei auf Bauordnungsrecht und die Abhängigkeit der Wohnflächeneinordnung von der sog. lichten Höhe von 2,20 m. Dies ist allerdings im Regelfall unzulässig, wie der BGH nunmehr für die Galerie einer Maisonettewohnung in einer Entscheidung vom 16.12.2009, AZ VIII ZR 39/09, festgehalten hat. Für die Abgrenzung von Wohn- und Nutzfläche kommt es demnach zum Beispiel auf die Wohnflächenberechnungsverordnung an. Vermieter, Mieter, Verkäufer und Käufer sollten bestehende Verträge auf diesen Mangel hin rechtsanwaltlich untersuchen lassen.





