(openPR) Das OLG München hat in einer Entscheidung vom 07.07.2009, AZ 31 Wx 115/08, auf ein wichtiges Praxisproblem im Kapitalanlagebereich hingewiesen. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds, die bereits über einen längeren Zeitraum am Markt sind, häufen sich Erbfälle im Gesellschafterkreis. Dann stehen die Erben vor der Frage, wie sie sich bei der Nachfolge bezüglich des Fondsanteils entscheiden sollen. Entscheiden sich die Erben für die Übernahme der Beteiligung, so gehen sie damit ggf. ein erhebliches Haftungsrisiko ein, beispielsweise dann, wenn eine Haftssumme, die die Bareinlage übersteigt, im Handelsregister eingetragen ist. Ist im Erbfall ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, könnte für die Erben das Risiko bestehen, dass dieser die Eintragung der Erben in das Handelsregister beantragt und die Erben ohne deren Zutun diesem Haftungsrisiko aussetzt. Dies hat das OLG München in seiner Entscheidung ausgeschlossen.










