(openPR) Klage der FG Bau gegen Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen zulässig
„Viel größere Bedeutung als Urteil zu rechtswidrigem Post-Mindestlohn“ / Mögliche Folgen für über eine Mio. Beschäftigte
Berlin, 28.01.2010. Die Tarifverträge im Baugewerbe wackeln: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat die Klage der Fachgemeinschaft Bau gegen die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen im Baugewerbe heute für zulässig erklärt. Damit haben die Leipziger Richter das Zwischenurteil des Berliner Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Urteil ist aus Sicht des Verbands richtungweisend und könnte Folgen für die mehr als eine Millionen Beschäftigten im Baugewerbe nach sich ziehen.
Wolf Burkhard Wenkel, Hauptgeschäftsführer der Fachgemeinschaft Bau: „Arbeitgeberverbände haben nun erstmals ein Instrument zur Hand, um gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen vorzugehen. Für das Baugewerbe heißt das: Das gesamte Tarifgefüge, dass durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufrecht erhalten wird, könnte außer Kraft gesetzt werden. Denn nun muss das Verwaltungsgericht Berlin unsere Klage inhaltlich prüfen. Dabei muss untersucht werden, ob mindestens 50 Prozent aller Beschäftigten im Baugewerbe in Betrieben arbeiten, die tarifgebunden sind. Das ist die Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Genau das bezweifeln wir aber.“
Bereits am frühen Nachmittag hatte das Leipziger Gericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlichkeit des Post-Mindestlohns rechtswidrig ist. „Dieses Urteil zeigt: Offensichtlich hat es das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Prüfung der Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht allzu genau genommen“, kommentiert Wenkel das Urteil. „Die heutige Entscheidung, dass unsere Klage gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bau-Tarifverträge zulässig ist, hat dabei durch die erheblich größere Anzahl der Beschäftigten eine noch viel größere Bedeutung als das Urteil über den Post-Mindestlohn.“








