(openPR) Mit gestrigem Datum lud die Hannover Leasing in Düsseldorf zu einem Treffen für Anleger ein, die sich in Medienfonds engagiert hatten. Die Vorgabe, rein objektiv über den derzeitigen Rechtsstand zu referieren, konnte jedoch nicht uneingeschränkt erfüllt werden.
Herr Dr. Lüdike und Herr Dr. Schmalenbach moderierten als Anwälte der Hannover Leasing die Veranstaltung. Herr Prof. Dr. Fischer wurde als objektiver Rechtsgutachter vorgestellt. In der Sache wurde die historische Entwicklung von Medienfonds und der Knackpunkt bei der steuerlichen Betrachtung anschaulich dargestellt. Die Finanzverwaltung gehe nunmehr davon aus, dass die Garantieverträge mit den Banken abstrakte Schuldversprechen darstellen. Diese rechtliche Einschätzung würde unter Zugrundelegung von § 39 AO in Verbindung mit verschiedenen Leasingerlassen dazu führen, dass die Lizenznehmer aufgrund der Risikoverschiebung zu Ihren Lasten als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen seien.
Die Grundlage dieser Betrachtungsweise sei jedoch schon falsch, weil in den Garantieverträgen lediglich von einer Schuldübernahme die Rede sei und nicht von einem abstrakten Schuldversprechen. Dieser Anhaltspunkt sei nach BGH-Rechtsprechung entscheidend für die Qualifizierung des Vertrages, solange mit dieser formulierten Vertragsgestaltung auch das erstrebte Ziel erreicht werden könnte. Von einer krassen Risikoverschiebung, wie es die Finanzverwaltung propagiert, könne daher keine Rede sein.
„Auch wenn sich diese Ansicht hören lässt, wurde leider versäumt in diesem Zusammenhang auf den rechtlichen Umgang mit Umgehungsgeschäften und zumindest das BGH-Urteil vom 16.04.2002 Aktenzeichen XI ZR 375/00 hinzuweisen. Beide Aspekte würden die von Fondsseite genannte Rechtsprechung wieder relativieren, weil das Gericht bei der Auslegung der Vertragsart nicht an die Formulierung der Vertragsparteien gebunden ist“, so Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl und Partner.
Im Hinblick auf den historischen Abriss wurde der Verlauf so dargestellt, dass die Finanzverwaltung den Fondsgesellschaften gegenüber erst im Jahr 2007 eine geänderte steuerliche Behandlung andeutete. Die ab dem Jahr 1999 begonnene Kampagne der Finanzverwaltung bzw. des Gesetzgebers, Steuersparmodelle unattraktiv zu machen, hätte sich nicht auf Medienfonds bezogen. Bestimmte Erlasse wären sogar nur zur Sicherung der bisherigen Investitionen erfolgt.
„Diese Ansicht ist jedoch mindestens als ergebnisorientiert zu bewerten“, meint Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick. „So war unabhängig von der Beurteilung der rechtlichen Grundlagen, auf denen die Finanzverwaltung ihre aktuelle steuerrechtliche Anwendung begründet, die restriktive Handhabung gegenüber Medienfonds durch die Finanzverwaltung aufgrund mehrerer Schreiben der Finanzverwaltung und der politischen Entwicklung schon Anfang 2000 abzusehen. Diese Auffassung vertreten wir auch in unseren Klageschriften.“
Im Ergebnis wurde bei der Informationsveranstaltung der Eindruck erweckt, dass die Klage gegen die Finanzverwaltung spätestens vor dem Bundesfinanzhof gewonnen werde - eine Garantie wollte man dafür aber auf Nachfrage eines Anlegeranwalts nicht geben. Auch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde energisch ausgeschlossen, da man sich keines Fehlverhaltens bewusst wäre. Die Verantwortung der beratenden Banken und die Gefahr der Verjährung dieser Ansprüche wurden dabei nur am Rande gestreift. So wurde eine zunächst unterhaltsam verlaufende Veranstaltung nach kritischen Fragen von Anlegeranwälten doch etwas turbulenter, obwohl sich beide Parteien im Ergebnis einig sein sollten, dass es am Ende nur um den Erfolg für den Anleger geht - auf dem einen oder anderen Weg.
Aufgrund der drohenden Verjährung in diesem Jahr sollten sich Anleger an eine spezialisierte Kanzlei wenden, um sich die weiteren Vorgehensmöglichkeiten aufzeigen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Marius M. Schick















