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Bankberatung: Das sind die neuen Vorschriften

(openPR) Für Bankkunden gelten ab sofort neue Regeln bei der Anlageberatung. Seit dem 01. Januar 2010 sind die Berater gesetzlich verpflichtet, dem Kunden vor dem Abschluss eines Vertrages ein umfangreiches Protokoll des Beratungsgespräches mit allen wichtigen Details auszuhändigen.



Auf diese Weise sollen Anleger besser vor Falschberatung geschützt werden.

Neu ist auch die Verlängerung der Verjährungsfrist für Beratungsfehler. Bislang verjährten gemäß § 37a WphG Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapierfalschberatung stichtagsgenau kenntnisunabhängig drei Jahre nach Kauf der empfohlenen Geldanlagen.

Statt der bisherigen Verjährung beginnt die Frist erst zum Ablauf des Jahres, in dem der Kunde von dem Beratungsfehler erfährt, spätestens nach zehn Jahren nach der Falschberatung jedoch alle Ansprüche verfallen.

„Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Banken und Sparkassen, sondern auch für alle Finanzdienstleister und alle Anlageberater, die gewerbsmäßig Empfehlungen zu Aktien, Zertifikaten oder anderen Wertpapieren abgeben“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Doch nach wie vor ist Vorsicht geboten:

Obwohl die Kreditinstitute seit dem 01.01.2010 bei jeder Anlageberatung für Privatkunden ein Protokoll erstellen müssen, insbesondere die Anlageziele des Kunden zu dokumentieren sind, der Berater insbesondere alle im Gesprächsverlauf genannten Empfehlungen nennen und begründen muss, warum die ausgewählten Produkte für den Kunden empfehlenswert sind, kann die Protokollpflicht umgangen werden, wenn die Bank den Kundenkontakt nicht als Beratungs-, sondern als Vermittlungsgespräch führt.

Bei einer Vermittlung müssen sie nicht sicherstellen, dass ein Produkt zum Kunden passt.

„Leider ist es in der Praxis anlässlich der wertlosen Lehman Zertifikate oft genug vorgekommen, dass Kunden von ihren Anlageberatern Protokolle „über den Tisch“ lediglich zur Unterschriftsleistung gereicht wurden; dies gilt es in der Zukunft in jedem Fall zu vermeiden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Diese rät allen Anlegern, keinesfalls vertrauensselig zu unterschreiben, wenn der Kunde angeblich auf eigenen Wunsch ein Produkt erwerben möchte.

„Bei Erwerb eines Produkts „auf eigenen Wunsch“ ist die Bank als Vermittlerin aus der Protokollpflicht entlassen.“

Besondere Vorschriften geltend für telefonische Beratungen, weil die Bank dem Kunden das Protokoll umgehend per Post zusenden muss. Ist das Protokoll fehlerhaft, muss dem Kunden aber ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche nach dem Erhalt eingeräumt werden.

Demgemäß empfiehlt es sich auch hier genau nachzufragen bzw. zuvor durchzulesen, bevor der Kunde ein Beratungsprotokoll unterschreibt.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!

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