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RA Horrion: Kostengefahr bei Insolvenzantrag - Insolvenzrecht Dresden -Rechtsanwalt Dresden

11.01.201009:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RA Horrion: Kostengefahr bei Insolvenzantrag - Insolvenzrecht Dresden -Rechtsanwalt Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

(openPR) RA Horrion: Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat bei Fehlen von genügender Schuldnermasse Pflicht zur Kostentragung. Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgrundsatz: Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat die Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters zu tragen, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird und der Schuldner die Kosten nicht zahlen kann (AG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 500 IN 17/07).

Insolvenzrecht Dresden - Sachverhalt: Gläubiger A beantragte gegen Schuldner B die Insolvenz. Im Eröffnungsverfahren erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten. Danach bestand Zahlungsunfähigkeit, jedoch war die für die Eröffnung der Insolvenz erforderliche Masse nicht vorhanden. Darauf hin lehnte das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Die Kosten von ca. 1.960,00 Euro konnten bei Schuldner B nicht beigetrieben werden. Darauf hin wurde Gläubiger A in Anspruch genommen.

Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgründe: Gemäß § 23 Abs. 1, S. 2, GKG haftet Gläubiger A auch für die entstandenen Auslagen, wenn der Antrag "abgewiesen oder zurück genommen" wurde. Die nach dem JVEG gezahlten Gutachterkosten sind als Auslagen von Gläubiger A als Zweitschuldner zu zahlen.

Insolvenzrecht Dresden - Mein Rechtstipp: "Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sollte gut überlegt werden. Zum einen besteht das oben genannte Kostenrisiko. Zum anderen endet die Einzelzwangsvollstreckung. Andererseits kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen des Schuldners besser verfolgen", so Rechtsanwalt aus Dresden, Ulrich Horrion.

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