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Rechte von Anlegern weiter gestärkt - Erste Rückabwicklung eines KapHag 50-Anteils durchgesetzt

11.12.200912:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Sparkasse Witten wird wegen verschwiegener Provisionszahlungen zu Schadenersatz in Höhe von 208.609,64 € wegen Beratung beim Vertrieb von Anteilen am mittlerweile zahlungsunfähigen KapHag Renditefonds 50 „Friedrichstraße“ Checkpoint Charlie KG verurteilt



Nach einer Beteiligung am mittlerweile insolventen Immobilienfonds KapHag Renditefonds 50 wurde nun einem ersten Anleger ein Schadenersatzanspruch gegen die Sparkasse Witten zugesprochen. Die hatte ihm dazu geraten, in den Fonds zu investieren – aber nicht gesagt, dass sie durch verschwiegene Provisionszahlungen, sogenannte Kick-Backs, von dieser Entscheidung selbst stark profitierte. Der im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nun siegreiche Anleger erhielt wegen fehlerhafter Beratung der Sparkasse Witten den damals gezahlten Zeichnungsbetrag sowie die Darlehenszinsen, die in Höhe von 39.914,00 € aufgrund der Fremdfinanzierung der Beteiligung angefallen waren, als Schadensersatz zurück. Im Gegenzug gehören der Sparkasse nun seine Beteiligungen am KapHag-Fonds – nur sind die längst nichts mehr wert.

Das Urteil, das durch die Rechtsanwaltskanzlei haas und partner, Bochum nun vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen die Sparkasse erstritten werden konnte (Aktenzeichen: I-31 U 31/09), bestätigt somit die letzten Urteile des Bundesgerichtshofes, mit dem in den letzten Monaten die Rechte von Bankkunden Schritt für Schritt weiter gestärkt wurden. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Sparkasse Witten hat hiergegen fristwahrend Beschwerde erhoben, diese jedoch noch nicht begründet.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006, in dem das oberste Zivilgericht entschieden hat, dass Banken ihre Kunden unaufgefordert über Kickbacks, die sie für den Vertrieb von Fondsanteilen erhalten, Auskunft geben müssen, sowie weiterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) sowie 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07) in denen insbesondere die Beweislast zu Gunsten der Anleger festgestellt worden ist, stehen die Chancen von Anlegern auf das Erlangen von Schadenersatz aufgrund falscher Beratungen der Banken nun gut.

Die Gerichte gehen mittlerweile zu Gunsten der Anleger davon aus, dass diese bei vollständiger und inhaltlich richtiger Beratung die Beteiligungen nicht gezeichnet hätten. Es gilt die sogenannte Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. „Damit ist eine große Hürde bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die einzelnen Berater und Banken gefallen“ erklärt Rechtsanwalt Dr. Thomas Durchlaub von haas und partner.
„Der Anleger muss nun lediglich darlegen, dass er vor dem Kauf von Anteilen, Zertifikaten oder anderen Finanzprodukten beraten worden ist und dass diese Beratung nicht pflichtgemäß, weil unter Verschweigen von Vertriebsprovisionen, erfolgt ist.“

„Der Anleger wird im Ergebnis dann so gestellt, als ob er die Beteiligung erst gar nicht eingegangen wäre", erläutert Rechtsanwältin Vanessa Erdbrügge von haas und partner.

Hat die Bank insbesondere Provisionen von dritter Seite - auch nur der Höhe nach - nicht offengelegt, steht dem Anleger somit wohl regelmäßig ein Schadenersatzanspruch zu.

Anleger, die sich auf eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen berufen wollen, sollten rechtlichen Beistand für eine Prüfung des konkreten Einzelfalles suchen und ihre Ansprüche zeitnah und damit verjährungshemmend geltend machen.

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