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Vorsicht vor atypisch stillen Beteiligungen

(openPR) Dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung nicht um die versprochene sichere Anlage mit Altersvorsorgecharakter, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit hohem Risiko handelt, mussten nicht wenige Anleger zur Kenntnis nehmen, als sie von der ALAG Automobil GmbH & Co. KG zur Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen gebeten wurden. Deshalb beschäftigen Schadensersatzklagen betroffener Anleger einer atypisch stillen Beteiligung immer wieder die Gerichte. Anleger werfen ihren Anlageberatern vor, sie nicht über die Risiken dieser Beteiligung aufgeklärt, ihnen vielmehr diese Unternehmensbeteiligung als sichere Altersvorsorgemöglichkeit angedient zu haben.



„In unserer anwaltlichen Beratungspraxis müssen wir leider immer wieder feststellen, dass den wenigsten Anlegern die Totalverlustrisiken aus einer atypisch stillen Beteiligung bekannt sind, wurde ihnen diese Form der Unternehmensbeteiligung oftmals als „sichere Altersvorsorge“ zum Kauf empfohlen: Eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung als sichere Kapitalanlage zu bezeichnen, ohne dem Anleger weitergehende Kenntnisse offenzulegen, verstößt gegen die Verpflichtung eines Anlageberaters, sorgfältig, zeitnah und vollständig, unter rechtzeitiger Übergabe sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen über das besondere Risiko der Anlage aufzuklären. Zudem ist das vom Anleger vorgegebene Anlageziel und dessen Vorkenntnisse von der vermittelten Anlage zu beachten“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

Schwierigkeiten in der Beweisführung sehen sich betroffene Anleger oftmals auch ausgesetzt, weil sie auf dem Zeichnungsschein ausdrücklich den Empfang schriftlicher Unterlagen quittierten, obwohl schriftliche Produktinformationen bzw. das Emissionsprospekt selbst ihnen vor Zeichnung nicht übergeben wurde.

So hat das Landgericht Ansbach in einer Schadensersatzklage in Sachen „Südwestfinanzvermittlung Dritte AG“ den dort beklagten Anlageberater zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt, weil die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzen kann.

„Gerade Anleger, denen schon in der Vergangenheit mehrfach vom selben Anlagevermittler Kaufempfehlungen ausgesprochen wurden, quittierten den Erhalt schriftlicher Unterlagen „blind“, vertrauten diese insoweit ausschließlich den ihnen gegenüber mündlich dargetanen Anpreisungen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche betroffenen Anlegern dringendst empfiehlt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Gesellschaft Ausschüttungen zurückfordert, so wie im vergangenen Jahr die ALAG KG.

Jeder Anleger muss wissen, dass es sich bei einer atypisch stillen Gesellschaft nicht um eine sichere Anlage handelt, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit hohem Risiko. Insbesondere kann hierdurch die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden; einige Gerichte vertreten daher auch die Ansicht, dass eine derartige Anlage nicht zum Zwecke der Altersvorsorge tauglich ist.

So hat auch das OLG Dresden einem Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Ersatz von weiteren Schäden zugesprochen, weil dieser nicht ordnungsgemäß über die Risiken bei Beteiligung an der GRE Global Real Estate AG aufgeklärt wurde.

Betroffene Anleger können sich bei Fragen jederzeit an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter E-Mail wenden. Im Schutzverein sind mehrere Mitglieder registriert, welche ebenfalls atypisch stille Beteiligungen gezeichnet haben, sodass bei Einverständnis auch Kontakte unter den Anlegern ermöglicht werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

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