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Rückabwicklung-Welle in Sachen „DG-Beteiligung“

11.08.2011 • 17:48 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen.

Diese sogenannte „Rückvergütungsrechtsprechung“ des BGH verschafft zwischenzeitlich zahlreichen betroffenen Anlegern herausragende Erfolgsaussichten Schadensersatzansprüche gegen die DG-Beteiligungen vertreibende Volks- und Raiffeisenbanken gerichtlich durchzusetzen.

So verurteilte zuletzt das OLG Bamberg die dort beklagte Bank auf vollständige Rückabwicklung zuzüglich entgangenen Gewinns von 4% pro Jahr für die Anlagedauer von 18 Jahren.

Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf einschlägige Pressemitteilungen.

„Nach wie vor sind sich die wenigsten Anleger um die Gefahr der absoluten Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche bewusst, verjähren Schadensersatzansprüche für Beteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, zum 31.12.2011, danach diese Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar sind“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., deren Vertrauensanwälte selbst zahlreiche DG-Geschädigte anwaltlich vertreten.

Gerade der Hinweisbeschluss des BGH vom 09.03.2011 um die namentliche Benennung der Bank als Empfängerin von Rückvergütungen hat für zahlreiche Anleger die Erfolgschancen um die komplette Rückabwicklung ihrer gescheiterten Beteiligung enorm verbessert.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen. Weitere Informationen unter E-Mail.

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