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OLG München definiert "Pseudoverlag"

30.11.200908:52 UhrKunst & Kultur

(openPR) München. Die Prozesse schwelen seit Jahren, jetzt hat das OLG München Klarheit geschaffen: Die "Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe" hat vergeblich versucht, den Begriff "Pseudoverlag" und die Aussage "Üblicherweise werden Bücher solcher Unternehmen kaum im Buchhandel angeboten", verbieten zu lassen, meldet das Portal www.autoren-magazin.de.



Nachdem die Klage der Frankfurter Verlagsgruppe vom Landgericht München I abgewiesen worden war, legte das Unternehmen Berufung ein. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung zurückgewiesen (Az 4 6 U 2250/09).

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 5. Februar 2009 entschieden, dass der Begriff Pseudoverlag zulässig ist. Er, so der Wortlaut im Urteil, "charakterisiert und beschreibt den Unterschied der Leistungen des Dienstleisterverlags von denen der üblichen Publikumsverlage, die insbesondere die finanziellen Aufwendungen für die Herausgabe eines Manuskripts als Buch vorlegen".

Weiter heißt es wörtlich in dem Urteil: "Die Dienstleisterverlage, wie eben die der Klägerin, sind eben keine Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind."
Auch mit der Aussage „Die Bücher von Dienstleisterverlagen werden üblicherweise kaum im Buchhandel angeboten“ sollte es keine Schwierigkeiten mehr geben; dieser Text steht in einem Verlagswörterbuch, in dem die Frankfurter Verlagsgruppe AG August von Goethe nicht einmal erwähnt wird, sich aber offenbar angesprochen fühlte. Im Urteil heißt es: „Mit der Aussage ‚ Die Bücher von Dienstleisterverlagen werden üblicherweise kaum im Buchhandel angeboten’ teilt der Beklagte in seiner Wörterbuchveröffentlichung dem Leser mit den dort formulierten Einschränkungen '...üblicherweise kaum' mit, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Bücher solcher Verlage in Buchhandlungen nicht präsent sind...."

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat die Berufung einstimmig per Beschluss zurückgewiesen. Dem unterlegenen Zuschussverlag wurden die Kosten auferlegt, Streitwert 30.000,00 Euro. (Az 4 6 U 2250/09)

Gescheiterte Verfahren der Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe u.a. wegen "Pseudoverlag":

1. Landgericht Berlin (Az 96 O 168/06)
2. Landgericht München I (Az 4 HK O 19361/06)
3. Oberlandesgericht München (Az 6 U 3140/07)
4. Landgericht München I (Az 9 HK O 12295/07)
5. Landgericht Hamburg (Az 324 O 102/07)
6. Landgericht München I (Az 4 HK O 4090/08)
7. Oberlandesgericht München (Az 4 6 U 2250/09)

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